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Schließung der Gastronomie im Stavenhagenhaus II/Mit Antwort

Dr. Andreas Schott, Ekkehart Wersich (CDU)

Nachdem das Bezirksamt über Monate keinerlei rechtliche Bedenken hatte, im Stavenhagenhaus eine gewerbliche Gastronomie einzurichten, wurde der Betrieb bekanntlich bereits nach fünf Wochen durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterbunden. Die Antworten der Verwaltung auf die Kleine Anfrage der CDU-Fraktion vom 18.03.2024 (Drucksache 21-5241) lassen dazu Fragen offen.

Weiterhin wurde nach Informationen aus dem Stadtteil auf einer Sitzung der Stadtteilkonferenz am 7. März beschlossen, einen der Nachbarn und Kläger unter öffentlicher Namensnennung (begleitet durch Unterschriftensammlung und Online-Petition) aufzufordern, die Klage zurückzuziehen.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Ist die Eilentscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der die Inanspruchnahme der Gaststättenerlaubnis untersagt wurde, rechtskräftig?
    Antwort der Verwaltung:
    Der Tenor des Beschlusses des Verwaltungsgerichts hat keine Untersagung der Inanspruchnahme der Gaststättenerlaubnis zum Gegenstand. Vielmehr wurde durch Beschluss des Verwaltungsgerichts festgestellt, dass die Klage gegen die Gaststättenerlaubnis aufschiebende Wirkung hat. Dieser Beschluss ist rechtskräftig.

  2. Wenn ja, weshalb hat das Bezirksamt keine Rechtsmittel eingelegt?
    Antwort der Verwaltung:
    In dem vorgenannten Eilverfahren ging es nicht um die Rechtmäßigkeit der Gaststättenerlaubnis; diese wird im gerichtlichen Hauptsacheverfahren untersucht. Das Eilverfahren betraf lediglich einen formalen Gesichtspunkt zur eingereichten Klage, zum Entfalten der aufschiebenden Wirkung. Im Hinblick auf diesen formalen Gesichtspunkt gab es aus Sicht des Bezirksamts keine hinreichenden Erfolgsaussichten für ein Beschwerdeverfahren.
  3.  Ist nach dem Inhalt der gerichtlichen Entscheidung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens die Anordnung einer sofortigen Vollziehung rechtlich noch möglich?
    Antwort der Verwaltung:
    Ja, nach dem Inhalt des gerichtlichen Beschlusses ist die Anordnung einer sofortigen Vollziehung vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht ausgeschlossen. Direkte Ausführungen hierzu fehlen jedoch in dem Beschluss, da es im angesprochenen Eilverfahren um diese Frage nicht ging.
  4. Welche konkreten rechtlichen Gesichtspunkte waren für das Bezirksamt nach der behaupteten «intensiven Prüfung« maßgeblich, die jahrzehntelange Rechtsauffassung zu ändern, wonach eine gewerbliche Gastronomie im Stavenhagenhaus als unzulässig angesehen wurde?
    Antwort der Verwaltung:
    Die gewerbliche Nutzung als Kulturcafé in der gewählten Ausgestaltung mit begrenzten Öffnungszeiten, als untergeordnete Nutzung und mit Gemeinbedarfsorientierung wurde intensiv abgewogen und ist mit dem Planrecht vereinbar.
  5. Ist es zutreffend, dass in der im Vortext erwähnten Sitzung des Stadtteilbeirates der erwähnte Beschluss gefasst wurde?
    Wenn ja, erfolgte dies mit Zustimmung des Herrn Bezirksamtsleiters?
    Antwort der Verwaltung:
    Nein. Die Stadtteilkonferenz wird nicht vom Bezirksamt organisiert. Das Bezirksamt hat kein Stimmrecht.
    Hinweis: Zu unterscheiden sind hier (RISE) Stadtteilbeirat und Stadtteilkonferenz. Das Bezirksamt nimmt an den Stadtteilkonferenzen regelmäßig teil und informiert über aktuelle Entwicklungen im Stadtteil Groß Borstel, während der Stadtteilbeirat ein Beteiligungsinstrument des Bezirksamts zum RISE Prozess ist.
  6. Hält das Bezirksamt Unterschriftensammlungen gegen eine namentlich benannte Privatperson oder eine Online-Petition (abgesehen davon, dass dieses Instrument wohl nicht für Privatpersonen vorgesehen ist) für ein geeignetes Mittel,
    1. um die Rücknahme von Rechtsmitteln zu erreichen?
    2. um Voraussetzungen für Gespräche mit den klagenden Parteien zu schaffen?
      Antwort der Verwaltung:
      Die Unterschriftensammlungen und Petitionen wurden privat organisiert. Es ist nicht Aufgabe des Bezirksamtes hierzu eine Wertung vorzunehmen.
  7. Hält der Bezirksamtsleiter es nach wie vor für richtig, vor Erlass der Gaststättenerlaubnis auf Gespräche mit den Nachbarn verzichtet zu haben?
    Antwort der Verwaltung:
    Seit vielen Jahren ist die Öffnung des Stavenhagenhauses mit Café eine intensive Forderung aus dem Stadtteil. Dazu hat es einen breiten Beteiligungsprozess im Stadtteil und der angrenzenden Nachbarschaft gegeben. Bereits bei der Erstellung der Problem- und Potentialanalyse im Vorfeld der Festlegung des RISE-Gebiets Groß Borstel wurde deutlich, dass die Öffnung des Stavenhagenhauses ein wesentliches Schlüsselprojekt sein wird. Das Bezirksamt ist seit 2021 mit Aufnahme des RISE-Prozesses, verstärkt durch den Gebietsentwicklersteg mit einem niedrigschwelligen Kommunikationsangebot im Stadtteilbüro vor Ort vertreten. Aufgrund der durch die Beteiligungsformate gesetzten Priorität wurde das Stavenhagenhaus als eins der ersten Projekte im Stadtteilbeirat öffentlich diskutiert. Diverse Veranstaltungen folgten, mit breiter Einladung und aktiver Beteiligung, nicht zuletzt die drei Workshops der AG Stavenhagenhaus, in denen die Wünsche der Bevölkerung und damit auch der Nachbarschaft aufgenommen und später im Konzept umgesetzt wurden. Diese Formate, sowie die Vorstellung der jeweiligen Ergebnisse fanden öffentlich im Stavenhagenhaus statt – in unmittelbarer Nachbarschaft der Klagenden.
  8. Wie ist der Stand der Verhandlungen mit den Nachbarn?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Gespräche mit den Nachbarn sind vertraulich.