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Zukünftige Nutzung des Stavenhagenhauses VII/Mit Antwort

Von Dr. Andreas Schott, Ekkehart Wersich und Martina Lütjens (CDU)

Die öffentliche Anhörung zur Nutzungsänderung im Stavenhagenhaus durch ein gewerbliches Café Ende November in Groß Borstel hat wenig neue Erkenntnisse gebracht. Der Bezirksamtsleiter hält an seiner Entscheidung fest, Räumlichkeiten an einen gewerblichen Gastronomen auch schon vor dem geplanten Umbau in ein paar Jahren zu vermieten. Warnungen von Nutzern, Nachbarn und der Opposition wurden in den Wind geschlagen. So wurde u.a. deutlich, dass es keinen „Plan B“ gibt – falls sich der Aufwand für den Gastronomen dann doch nicht rechnet. Außerdem wurde bekannt gemacht, dass die Öffnung des Cafés/Bistros für die Öffentlichkeit auf Donnerstag bis Sonntag beschränkt sein soll (dann von morgens bis abends).

 

Wir fragen den Bezirksamtsleiter: 

A. Allgemein

Am Nikolaustag verbreitete der Kommunalverein Groß Borstel u.a.:
„Die neue Pächterin, Alexandra Lübeck wird ab 1. Februar 2024 das Café/Bistro „Gross Borsteler Herzstück im Stavenhagenhaus“ betreiben.“

  1. Kann der Bezirksamtsleiter obige Aussage bestätigen? Wenn ja, für welchen Zeitraum wurde der Vertrag mit welchen Betriebspflichten abgeschlossen?
    Wenn nein, wie ist der derzeitige Stand des Vertragsschlusses und welche Planungen verfolgt der Bezirksamtsleiter für den Vertragsabschluss?
    Das Kulturcafé als öffentliche Anlaufstelle im Stavenhagenhaus ist ab dem 01.02.2024 vorgesehen. Der zu schließende Vertrag befindet sich in Abstimmung.
  2. Welche Umstände haben dazu geführt, dass entgegen der ursprünglichen Planungen zur Öffnung des Stavenhagenhauses für die Öffentlichkeit durch einen gastronomischen Betrieb von Montag bis Sonntag und von morgens bis abends ein Vier-Tage-Modell (Donnerstag bis Sonntag) wurde?
    Im Interessensbekundungsverfahren wurde ein Rahmen vorgegeben, welche Öffnungszeiten möglich wären. Das vorgestellte Konzept des Betreibers, mit dem gerade die Vertragsverhandlungen laufen, hat die Jury vollends überzeugt. Das Bezirksamt hat zu keinem Zeitpunkt Öffnungszeiten benannt, die umgesetzt werden müssen. Die Öffnungszeiten liegen in der Verantwortung des Betreibers – unter Einhaltung des gesetzlichen Rahmens. 

    B. Gaststättenerlaubnis

  1. Wurde inzwischen eine Gaststättenerlaubnis oder vorläufige Gaststättenerlaubnis beantragt und ggfs. mit welchen Inhalt/Auflagen erteilt, insbesondere
    1. für welche Betriebsräume und Außenflächen?
    2. für welche Betriebsart?
    3. für welchen Zeitraum?
    4. für welche Öffnungszeiten?
  2. Wenn nein, wie wird eine Gaststättenerlaubnis diese in obigen Punkten ausgestaltet werden?
    Nein, ein Antrag liegt noch nicht vor. Die Ausgestaltung der Erlaubnis erfolgt im Rahmen der Antragsbearbeitung. 

C. Baugenehmigung

  1. Bisher hat sich das Bezirksamt auf den Standpunkt gestellt, das für die erstmalige Aufnahme einer gewerblichen gastronomischen Nutzung keine baurechtliche Genehmigung erforderlich ist. Durch wen bzw. welche Behörde/Amt wurde diese Frage mit welchem Ergebnis geprüft?
    Das bestehende Gebäude des Stavenhagenhauses weist eine Küche auf, die seit vielen Jahren genutzt wird. Damit kann nicht von einer erstmaligen gastronomischen Nutzung die Rede sein. Bauliche Änderungen, die ein Baugenehmigungsverfahren zur Folge hätten, stehen nicht unmittelbar bevor. Aus diesem Grunde ist hierüber derzeit auch keine schriftliche baurechtliche Prüfung zu veranlassen.
  2. Gibt es dazu eine dokumentierte rechtliche Bewertung, die den Anforderungen der Gesetzeslage und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung Rechnung trägt?
    Vorgenanntes entspricht der Gesetzeslage und der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung.

D. Vertragliche Vereinbarungen

  1. Wie ist/wird die gastronomische Betreuung der im Stavenhagenhaus tagenden Institutionen zukünftig gewährleistet und können Kostensteigerungen ausgeschlossen werden? Wenn nein, wie sehen die Vereinbarungen aus und mit welchen Kostensteigerungen ist in Bezug auf gastronomische Angebote zu rechnen?
    Die gastronomische Betreuung erfolgt durch das Café. Adressatengerechte Angebote werden durch den zukünftigen Betreiber offeriert.
  2. Welche Auflagen wurden/werden zur Umsetzung der in der Aufforderung zur Angebotsabgabe erwähnten Nutzungseinschränkungen, insbesondere hinsichtlich
    1. Öffnungszeiten und Lärmschutz
    2. Auflagen zur Umsetzung nachbarschaftsverträglicher Nutzung
    3. Abreden zur Nutzung der Gaststättenerlaubnis durch den Pächter für die Anfangsphase
      getroffen?
      Der Vertrag mit dem Betreiber wurde noch nicht geschlossen.
  1. Gibt es darüber hinaus weitere Auflagen, und wenn ja, wie lauten diese?
    Siehe D2