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Schließung der Gastronomie im Stavenhagenhaus III

von Ekkehart Wersich, Dr. Andreas Schott, Dr. Julia Wickert (CDU)

Nachdem das Bezirksamt über Monate keinerlei rechtliche Bedenken hatte, im Stavenhagenhaus eine gewerbliche Gastronomie einzurichten, wurde der Betrieb bekanntlich bereits nach fünf Wochen durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterbunden. Die Antworten der Verwaltung auf die Kleine Anfragen (KA) der CDU-Fraktion vom 18.03.2024 (Drucksache 21-5241) sowie vom 08.05.2024 (21-5241.1) lassen dazu Fragen offen.

Inzwischen schränkt der aktuelle Zustand die Nutzungsmöglichkeiten des „Hamburg-Hauses“ insgesamt ein. Die Entscheidung des Bezirksamtsleiters an den bezirklichen Gremien vorbei eine gewerbliche Gastronomie auf einer Gemeinbedarfsfläche – noch dazu im Bereich eines reinen Wohngebiets (B-Planausweisung) – zulassen zu wollen und Teile der Flächen zu verpachten, zeigt jetzt die negativen Auswirkungen auf die Nutzung des Hauses. Eine Reihe von Vereinen und Institutionen beklagen den haltlosen Zustand.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Nachfragen zur KA 21-5241.1 vom 8.5.2024:

A. Auf die Frage 4 (Welche konkreten rechtlichen Gesichtspunkte waren für das Bezirksamt nach der behaupteten «intensiven Prüfung« maßgeblich, die jahrzehntelange Rechtsauffassung zu ändern, wonach eine gewerbliche Gastronomie im Stavenhagenhaus als unzulässig angesehen wurde?) antwortet der Bezirksamtsleiter: „Die gewerbliche Nutzung als Kulturcafé in der gewählten Ausgestaltung mit begrenzten Öffnungszeiten, als untergeordnete Nutzung und mit Gemeinbedarfsorientierung wurde intensiv abgewogen und ist mit dem Planrecht vereinbar.“

i. Aufgrund welcher vertraglichen Grundlage geht der Bezirksamtsleiter davon aus, dass es sich um eine „gewerbliche Nutzung als Kulturcafé in der gewählten Ausgestaltung mit begrenzten Öffnungszeiten, als untergeordnete Nutzung und mit Gemeinbedarfsorientierung“ handeln könnte, insbesondere vor dem Hintergrund der Planungen einer Vollgastronomie mit Lieferservice und Schwerpunkt auf die Ausrichtung privater Feiern?
Die bisher vorgesehene gastronomische Nutzung dient der Öffnung des Hauses für die Bevölkerung, nicht der Ausrichtung privater Feiern.

ii. Welche „Gemeinbedarfsorientierung“ ist genau gemeint?
Die Gemeinbedarfsfläche gilt nicht nur als Schlüssel zur funktionierenden Infrastruktur, sondern bietet auch Raum für soziales Miteinander. Die Fläche für Gemeinbedarf Kulturzentrum kann zur Lebensqualität der Bevölkerung beitragen, indem sie Raum für Erholung, Vereinsaktivitäten und kulturelle Veranstaltungen bietet. Ein gastronomisches Angebot ist als Ergänzung der Nutzung des Kulturzentrums regelhaft erforderlich und förderlich für die Funktion eines Kulturzentrums.

iii. Welche konkreten rechtlichen Argumente, ggfs. unterlegt durch konkret benennbare gerichtliche Entscheidungen waren Grundlage für die Einschätzungen des Bezirksamtes zur rechtlichen Zulässigkeit für den Betrieb eines privatwirtschaftlichen Gastronomiebetriebes?
Die Beurteilung, dass ein Antrag auf Nutzungsänderung nicht erforderlich ist, erfolgte nach der vorliegenden Antragslage in der Bauakte, dem BauGB sowie Kommentaren zum BauGB.

iiii. Gab es vor der Entscheidung aus dem Rechtsamt oder anderen Stellen der Verwaltung Bedenken an der Zulässigkeit?
Nein.

b. Auf die Frage 5 [Beschluss der Stadtteilkonferenz am 7. März einen der Nachbarn und Kläger unter öffentlicher Namensnennung (begleitet durch Unterschriftensammlung und Online-Petition) aufzufordern, die Klage zurückzuziehen]: „Ist es zutreffend, dass in der im Vortext erwähnten Sitzung des Stadtteilbeirates der erwähnte Beschluss gefasst wurde? Wenn ja, erfolgte dies mit Zustimmung des Herrn Bezirksamtsleiters?“ antwortet der Bezirksamtsleiter: Nein. Die Stadtteilkonferenz wird nicht vom Bezirksamt organisiert. Das Bezirksamt hat kein Stimmrecht.

i. Am 7. März wurde sehr wohl der Beschluss einer Unterschriftensammlung gefasst. Ebenso, dass alle Organisationen diese auslegen sollen. Warum antwortet der Bezirksamtsleiter mit „Nein“?
Das „Nein“ bezog sich auf die Zustimmung des Bezirksamtsleiters. Da das Bezirksamt kein Stimmrecht hat, kann das Bezirksamt dem genannten Beschluss auch nicht zustimmen.

c. Auf die Frage 6 „Hält das Bezirksamt Unterschriftensammlungen gegen eine namentlich benannte Privatperson oder eine Online-Petition (abgesehen davon, dass dieses Instrument wohl nicht für Privatpersonen vorgesehen ist) für ein geeignetes Mittel, a. um die Rücknahme von Rechtsmitteln zu erreichen? b. um Voraussetzungen für Gespräche mit den klagenden Parteien zu schaffen?“ antwortet der Bezirksamtsleiter: „Die Unterschriftensammlungen und Petitionen wurden privat organisiert. Es ist nicht Aufgabe des Bezirksamtes hierzu eine Wertung vorzunehmen.“

i. Was genau ist mit „privat organisiert“ gemeint? Ist die Stadtteilkonferenz eine private Veranstaltung?
„Privat“ ist hier in Abgrenzung zu „durch die öffentliche Hand organisiert und steuerbar“ zu verstehen. Es handelt sich bei der Stadtteilkonferenz um einen Zusammenschluss von Einrichtungen, Vereinen, Trägern und Privatpersonen, die in Groß Borstel tätig sind. Die Sitzungen sind öffentlich und werden eigenständig durch die TN organisiert.

ii. Der Bezirksamtsleiter ist in der Vergangenheit nicht durch Zurückhaltung aufgefallen, wenn es um Demokratie, Rechtsstaat und Grundrechte geht. Warum hat der Bezirksamtsleiter in diesem Fall geschwiegen und nicht zumindest versucht zu verhindern, dass diese unsägliche Unterschriftenaktion gegen Privatpersonen, die ihr Recht einfordern, zu verhindern?
Siehe Antwort zu C 1 und vorherige Anfrage.

2. Zum aktuellen Stand: Wie ist der aktuelle Stand der Nutzung des Stavenhagenhaus in Bezug auf:

a. die gastronomische Versorgung bei Veranstaltungen
Die Herrichtung oder Aufbereitung zum Verzehr von anderenorts hergestellten Speisen kann nach Anlieferung in der Küche des Stavenhagenhauses erfolgen. Darüber hinaus ist die Zubereitung von Tee und Kaffee vor Ort ebenso möglich wie z.B. das Aufschneiden mitgebrachten Kuchens. Hierfür ist die Beauftragung eines externen Caterers für Veranstaltungen zulässig. Nutzer:innen steht die Küche ebenfalls in diesem Rahmen zur Verfügung.

b. die Räumung der Hausmeisterwohnung
Die Hausmeisterwohnung wurde zum 01.05.2024 geräumt.

c. die Nutzungsmöglichkeiten der Boule-Bahn
Die Boule-Bahn auf dem Außengelände des Stavenhagenhauses ist frei zugänglich.

d. Beschwerden von Vereinen und Institutionen
Dem Bezirksamt liegen aktuell keine schriftlichen Beschwerden vor.

3. Zu den weiteren Aussichten:

a. Was plant der Bezirksamtsleiter, um eine gastronomische Versorgung bei Veranstaltungen im Stavenhagenhaus zeitnah wieder zu ermöglichen?
Siehe Antwort zu Frage 2.a.

b. Setzt sich der Bezirksamtsleiter für die Wiederherstellung der gastronomischen Leistung (bis zum Stand vor der Privatisierung) zumindest bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichts ein? Wenn ja, wie ist der Zeithorizont und wenn nein, welches Ziel verfolgt der Bezirksamtsleiter?
Siehe „Konzept zu Nutzung und Betrieb des Stavenhagenhauses“.

c. Mit welchen inhaltlichen Bedingungen wurde der Vertrag mit der Pächterin aufgehoben?
Aufgrund der Vertraulichkeit des Vertragsinhaltes können hierzu keine Angaben gemacht werden.

d. Welche Gegenleistung hat das Bezirksamt im Rahmen der Vereinbarung zu erbringen?
Siehe Antwort zu Frage 3.c.

e. Plant der Bezirksamtsleiter die Einbindung der bezirklichen Gremien bei weiteren Entscheidungen, insbesondere auch in die Frage nach Erhalt und Nutzung der Hausmeisterwohnung?
Die Bezirksverwaltung bindet die bezirklichen Gremien in Angelegenheiten, in denen eine Beteiligung erforderlich ist, im vorgesehenen Verfahren ein.