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Was bringt die Städtebauliche Erhaltungsverordnung in der Wellingsbütteler Landstraße im Jahre 2023? Mit Antwort

von Martina Lütjens (CDU)

Mit der Städtebauliche Erhaltungsverordnung Wellingsbütteler Landstraße sollte erreicht werden, dass die baulichen Anlagen in diesem Gebiet erhalten bleiben, weil sie allein oder im Zusammenhang mit anderen baulichen Anlagen das Ortsbild in Klein Borstels prägen und von städtebaulicher und geschichtlicher Bedeutung sind. Ein Rückbau, die Änderung oder Nutzungsänderung baulicher Anlagen sowie die Errichtung neuer baulicher Anlagen bedürfen nach § 172 (1) Nr. 1 BauGB der Genehmigung.

Die Bewahrung der zeittypischen Architektur aus der Gründerzeit und den 1930er Jahren soll mit der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung dem Erhalt des Gesamtensembles mit den Gebäuden, Vorgärten und Einfriedungen sowie dem Baumbestand in der Wellingsbütteler Landstraße dienen. Seit dem Inkrafttreten der Erhaltensverordnung im Jahr 2014 sind dennoch weitere Häuser abgerissen worden oder stehen aktuell kurz vor dem Abriss. Auch wurden Bäume Augenscheinlich ohne Genehmigung gefällt.

Vor diesem Hintergrund frage ich die Verwaltung:

  1. Für wie viele Häuser gab es seit dem Inkrafttreten der Verordnung eine Abrissgenehmigung bzw. wurden abgerissen?
    Warum wurde hier trotzdem eine Genehmigung erteilt?
    Antwort der Verwaltung:
    Seit Inkrafttreten der städtebaulichen Erhaltungsverordnung sind über 9300 Verfahren in Hamburg-
    Nord bearbeitet worden. Statistisch wird dabei nicht erfasst, in welchen Stadtteilen oder an welchen Straßen diese Vorhaben liegen und ob es sich um Bau- oder Abrissvorhaben oder Nutzungsänderungen handelt, so dass alle Vorgänge daraufhin händisch überprüft werden müssten, was ca. 4600 Stunden in Anspruch nehmen würde. Das ist in der zur Verfügung stehenden Zeit nicht leistbar.
  1. Wurde der zuständige Unterausschuss Bau in ein mögliches Genehmigungsverfahren einbezogen?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Beteiligung der Unterausschüsse erfolgt entsprechend der im Hauptausschuss beschlossenen
    „Beteiligung der Unterausschüsse Bau der Regionalausschüsse BUHD, EWi, FuLa“. Dort ist geregelt, dass Abbrüche in § 172 BauGB-Gebieten vorgestellt werden. Diese Regelung wird auch im für die Wellingsbütteler Landstraße zuständigen FOLAG umgesetzt.
  2. Wie viele Änderungen/Nutzungsänderung wurden von 2014 bis heute genehmigt?
    Antwort der Verwaltung:
    Siehe Antwort zu Frage 1
  3. Wie viele Häuser wurden seit dem Inkrafttreten der Verordnung neu gebaut?
    Antwort der Verwaltung:
    Siehe Antwort zu Frage 1
  4. Wurden Verstöße gegen die Städtebaulichen Erhaltungsverordnung festgestellt? Wenn ja, welche?
    Antwort der Verwaltung:
    Es wurden keine Verstöße gemeldet oder festgestellt.
  5. Welche Bedeutung hat die Städtebauliche Erhaltungsverordnung Wellingsbütteler Landstraße für das Bezirksamt Hamburg-Nord?
    Antwort der Verwaltung:
    Die städtebauliche Erhaltungsverordnung „Wellingsbütteler Landstraße Südost“ dient der Sicherung
    erhaltenswerter Gebäude, Ensembles oder baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung. Genehmigungen für die Errichtung, den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen können aus besonderen Gründen nach § 172 Absatz 3 BauGB versagt werden. Auch für Bauvorhaben nach § 60, Anlage 2 HBauO – genehmigungsfreie Vorhaben – ist eine Genehmigung einzuholen.
    Bei dem Gebiet der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung Wellingsbütteler Landstraße Südost
    handelt es sich um eine prägnante Villenzeile mit überwiegend hochwertiger Gestaltung der einzelnen Gebäude. Der alte Baumbestand in der Straße und auf den Grundstücken sowie reichhaltig begrünte Vorgärten prägen diesen Bereich und sind zu erhalten. Das gesamte Erscheinungsbild spiegelt den Charakter einer gehobenen, bürgerlichen Villenzeile der Gründerzeit wieder. Beantragte gestalterische, planerische und bauliche Maßnahmen werden, wie in allen Gebieten mit Städtebaulichen Erhaltungsverordnungen immer einzelfallbezogen und ortsgebunden und mit Blick auf den Milieucharakter des Erhaltungsgebietes beurteilt. Dies geschieht sehr gründlich durch das Bezirksamt Hamburg-Nord. Der Erhalt der der baulichen Substanz, der städtebaulichen Strukturen und gestalterischen Eigenarten des Gebietes „Wellingsbütteler Landstraße Südost“ sind dabei wesentliche Bestandteile der in Einzelfällen sehr umfangreichen Prüfungen und Planungsabstimmungen.
  6. Wie wird, auch im Jahr 2023, durch wen sichergestellt, dass eine einzelne – den Zielsetzungen der städtebaulichen Erhaltungsverordnung zuwiderlaufende – erteilte Genehmigung und im Zweifel Bebauung nicht ein Präzedenzfall für die Schaffung weiterer Ansprüche auf Ausnahmegenehmigungen im betroffenen Gebiet bei künftigen Bauvorhaben auf den übrigen Grundstücken geschaffen wird?
    Antwort der Verwaltung:
    Seit Inkrafttreten der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung „Wellingsbütteler Landstraße Südost“ am 23. Dezember 2013 wurden keine den Zielsetzungen der städtebaulichen Erhaltungsverordnung zuwiderlaufenden Genehmigungen erteilt. Genehmigungen, die vor dem Inkrafttreten der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung erteilt wurden, können nicht zur Beurteilung heutiger Genehmigungen oder Versagungen herangezogen werden und sind demnach keine Präzedenzfälle.
  7. Wie viele Bäume wurden im Bereich der Städtebauliche Erhaltungsverordnung gefällt?
    1. mit Genehmigung
    2. ohne Genehmigung
      Antwort der Verwaltung zu 8.1)
      Im Bereich der Städtebauliche Erhaltungsverordnung wurden seit 2014 mit Genehmigung 116
      Bäume gefällt. Für die gefällten Bäume wurde, soweit möglich Ersatz nachgepflanzt.
      Antwort der Verwaltung zu 8.2)
      Des Weiteren wurden nach Kenntnis des Bezirksamtes im Bereich der Städtebauliche Erhaltungsverordnung ohne Genehmigung 8 Bäume gefällt.
  8. Wurden aufgrund eines Verstoßes gegen die Städtebauliche Erhaltungsverordnung Bußgelder erteilt?
    1. Wenn ja, wie viele, warum und in welcher Höhe?
      Antwort der Verwaltung:
      Auf Grund des in Punkt 8 b) genannten Verstoßes gegen die Baumschutzverordnung ist ein Verfahren bei der Verwaltung anhängig. Derzeit ist noch kein Bußgeld festgesetzt worden. Ansonsten siehe Antwort zu Frage 5.