Von Philipp Kroll (CDU)

Im Schreiben vom 20. Juli 2023 informierte die Behörde für Arbeit, Gesundheit, Soziales, Familie und Integration darüber, dass in der Sierichstraße 53 ein Umbau und die Einrichtung einer öffentlich-rechtlichen Unterkunft erfolgen soll. Bei dem Gebiet handelt es sich nach dem Bebauungsplan „Winterhude 21“ um ein reines Wohngebiet. Des Weiteren gilt die „Erhaltungssatzung Winterhude“. Die öffentlich-rechtliche Unterbringung für Flüchtlinge aber auch für Wohnungslose gilt jedoch nicht als Wohnnutzung sondern als soziale Einrichtung. Auf Grund dieser Befreiung erfolgt derzeit eine Beteiligung der Nachbarn durch das Bezirksamt Hamburg-Nord.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Welche Anwohner werden durch das Bezirksamt Hamburg-Nord beteiligt und in welcher Form erfolgt dieses? Bitte die jeweiligen Adressen bzw. Straßenzüge angeben.
    Antwort der Verwaltung:
    Die Eigentümer der Grundstücke im reinen Wohngebiet desselben Baublocks werden schriftlich beteiligt. Der Baublock wird begrenzt durch die Straßen Sierichstraße, Andreasstraße, Wentzelstraße und Poelchaukamp.
  2. Wie wird sichergestellt, dass alle betroffenen Anwohner des als „reines Wohngebiet“ ausgewiesenen Bereichs informiert und beteiligt werden?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Schreiben werden per Postzustellungsurkunde zugestellt. Dadurch erfolgt der Nachweis, dass die Schreiben erhalten wurden.
  3. Gibt es Anwohner die in einem als „reines Wohngebiet“ ausgewiesenen Bereich des Bebauungsplan „Winterhude 21“ wohnen, die aber nicht beteiligt werden, und wenn ja, wieso jeweils nicht?
    Antwort der Verwaltung:
    Ja, beteiligt wurden die Eigentümer in demselben Baublock. Auf Grund der Randlage des Vorhabens im Bebauungsplangebiet wird eine Auswirkung auf die außerhalb des Baublocks liegenden Grundstücke nicht gesehen.
  4. Werden die Anwohner aus dem als „Allgemeinen Wohngebiet“ ausgewiesenen Bereich ebenfalls beteiligt, und wenn nein, wieso jeweils nicht?
    Antwort der Verwaltung:
    Nein, eine Beteiligung dieser Eigentümer erfolgt nicht, da im allgemeinen Wohngebiet soziale Einrichtungen zulässig sind und damit dort eine dahingehende Befreiung nicht erforderlich wäre.
  5. Bis wann müssen die beteiligten Anwohner Einwände einreichen, damit diese im Entscheidungsprozess noch berücksichtigt werden?
    Antwort der Verwaltung:
    Den Eigentümern steht ein Zeitraum von vier Wochen ab dem Erhalt des Schreibens zur Verfügung, um ihre Einwände zu äußern. Der Erhalt wird durch den Rücklauf der Postzustellungsurkunde dokumentiert.
  6. Werden die Einwände den zuständigen Politischen Gremien der Bezirksversammlung Hamburg-Nord vorgelegt, bzw. können diese von den Abgeordneten eingesehen werden?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Abgeordneten können den Vorgang und die Einwände nach Bestätigung des jeweiligen Ausschusses einsehen.
  7. Werden die zuständigen Politischen Gremien der Bezirksversammlung Hamburg-Nord beim Entscheidungsprozess mit eingebunden?
    Antwort der Verwaltung:
    Eine Befassung des Hauptausschusses der Bezirksversammlung fand am 05.09.2023 statt.
    Dem zuständige Unterausschuss Bau EWi wurde am 04.12.2023 das Vorhaben und das weitere Vorgehen vorgestellt. Sollten berechtigte Einwände innerhalb des o.g. Zeitraums eingehen, erfolgt eine weitere Information.
  8. Wann und wie wird die abschließende Entscheidung des Bezirksamt Hamburg-Nord den Abgeordneten der Bezirksversammlung Hamburg-Nord und den Anwohnern mitgeteilt?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Abgeordneten werden im Unterausschuss Bau EWi über die Entscheidung informiert. Die Eigentümer, die Einwände erhoben haben, erhalten nach Abschluss des Verfahrens schriftlich Kenntnis über die Entscheidung.
  9. Wem gehört die Immobilie? Wenn diese im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg steht – welchem Verwaltungsvermögen ist diese zugeordnet?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Immobilie gehört F&W, Fördern & Wohnen AöR.