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Schließung der Gastronomie im Stavenhagenhaus/Mit Antwort

von Dr. Andreas Schott, Ekkehart Wersich (CDU)

Nachdem das Bezirksamt über Monate keinerlei rechtliche Bedenken hatte, im Stavenhagenhaus eine gewerbliche Gastronomie einzurichten, wurde der Betrieb nunmehr bereits nach fünf Wochen durch eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts unterbunden.

Hierzu fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Wurde die erteilte Gaststättenerlaubnis für sofort vollziehbar erklärt? Wenn nein, warum nicht?
    Antwort der Verwaltung:
    Nein, nach Aktenlage lagen bei Erlass der Gaststättenerlaubnis die Voraussetzungen für die Anordnung des Sofortvollzuges (noch) nicht vor.
  2. Wurde die Betreiberin des Cafés auf rechtliche Risiken im Vorfeld hingewiesen?
    Wenn ja, wann und mit welchem Inhalt?
    Antwort der Verwaltung:
    Unter Einbeziehung der künftigen Betreiberin und der beteiligten Fachbereiche innerhalb des Bezirksamtes fand am 21.11.2023 ein Gesprächstermin statt, der dem Abgleich der jeweiligen Fragestellungen diente. Dabei wurde – nicht zuletzt vor dem Hintergrund der unmittelbar bevorstehenden Anhörung des Stadtentwicklungsausschusses am 23.11. – ausdrücklich darauf hingewiesen, dass trotz breiter Unterstützung im Stadtteil dennoch auch kritische Positionierungen aus der Nachbarschaft zu erwarten seien. Der künftigen Betreiberin wurde deshalb nahegelegt, beim Gaststättenbetrieb sehr sorgfältig darauf zu achten, sich dieser nachbarschaftlichen Einbindung bewusst zu sein und im Gaststättenbetrieb insbesondere jegliche Emissionen von Anbeginn zu vermeiden, weshalb auch eine Nutzung der Außenterrasse bspw. für Barbecue nicht in Betracht käme.

    Wenn nein, warum nicht?
    Entfällt.

  1. Ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig bzw. unanfechtbar?
    Antwort der Verwaltung:
    Es läuft derzeit das Hauptsacheverfahren vor dem Verwaltungsgericht. Im Hauptsacheverfahren wird durch das Gericht untersucht und entschieden, ob die genehmigte Cafénutzung im Stavenhagenhaus etwaige Nachbarrechte verletzt. Eine Entscheidung liegt noch nicht vor.
  2. Ist es im jetzigen Verfahrensstand noch möglich, die Gaststättenerlaubnis für sofort vollziehbar zu erklären?
    Antwort der Verwaltung:
    Theoretisch ist die Anordnung des Sofortvollzugs, die sich auf einen bestimmten Verwaltungsakt bezieht, auch nach Erlass des jeweiligen Verwaltungsakts (hier der Gaststättenerlaubnis) möglich. Dazu müssten zum jeweiligen Zeitpunkt u.a. die hierfür erforderlichen gesetzlichen Voraussetzungen nach Aktenlage vorliegen.
  3. Ergeben sich aus der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Hinweise, dass auch die bisherige gastronomische Versorgung von Veranstaltungen im Stavenhagenhaus unzulässig ist bzw. war?
    Antwort der Verwaltung:
    „Nein. Eine etwaige gastronomische Versorgung von Veranstaltungen – vor dem mit Bescheid vom 25.01.2024 genehmigten Cafébetrieb im Stavenhagenhaus – war im Übrigen auch nicht Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen.“
  4. Gibt es mittlerweile eine schriftliche rechtliche Bewertung oder Prüfung durch das Rechtsamt oder anderer Stellen der Verwaltung in Form eines Gutachtens oder Aktenvermerkes zur Zulässigkeit eines Gastronomiebetriebes im Stavenhagenhaus?
    Wenn ja, mit welchem Inhalt und welchem Ergebnis?
    Wenn nein, warum nicht?
    Antwort der Verwaltung:
    Ja, in Form von Widerspruchsbescheiden. Gegen die Widerspruchsbescheide, mit denen Nachbarwidersprüche zurückgewiesen wurden, wurde Klage vor dem Verwaltungsgericht Hamburg erhoben (siehe Ziffer 3).
  1. Nach Aussage des Sprechers der Bezirksbehörde Alexander Fricke gegenüber der Presse sei mit positivem Ergebnis im Vorfeld „intensiv rechtlich geprüft“, ob die Gastronomie öffnen könne. Gibt es dazu schriftliche Prüfungsergebnisse?
    Wenn ja von wann mit welchem Inhalt?
    Antwort der Verwaltung:
    Es gab intensive rechtliche Prüfungen, die zum Erlass der Gaststättenerlaubnis vom 25.01.2024 führten. Die Gaststättenerlaubnis liegt schriftlich vor.