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Rosa Restmüllsäcke auch in Hamburg-Nord abschaffen

Von Dr. Andreas Schott, Philipp Kroll (CDU)

„Hamburg macht Schluss mit den rosa Säcken“ titelte das Hamburger Abendblatt im Februar 2023 (Quelle 1). Sie sind lästig, weil sie auf Balkonen und in Gärten Platz wegnehmen oder lange vor dem Abholtermin am Straßenrand liegen: Hamburgs rosa Müllsäcke. Behältersysteme sollen nach und nach die Säcke ersetzen.

So wurden in einem Pilotprojekt im Gebiet Altona/Ottensen und Eimsbüttel sowohl Unterflursysteme als auch Oberirdische Müllboxen mit klassischen Mülltonnen auf Öffentlichem Grund installiert.

Die Wirklichkeit in Hamburg-Nord sieht aber leider häufig anders aus:
Statt interessierte Grundeigentümer zu unterstützen, werden sinnvolle Vorschläge zur Lösung des Problems mit Verweis auf § 23 HWG pauschal abgelehnt. So heißt es in der Protokollnotiz des Regionalausschusses Eppendorf-Winterhude vom Montag, den 27.03.2023 (Quelle 2):

  • Gemäß § 23 (3) 2. und 3.Hamburgisches Wegegesetz ist es unzulässig, Hausmüllgefäße auf öffentlichen Wegen aufzustellen, bzw. Müll von den Grundstücken auf einen öffentlichen Weg zu bringen. Öffentliche Flächen werden nicht für die private Müllentsorgung zur Verfügung gestellt. (…) Die private Abfallentsorgung sollte generell auf dem Privatgrundstück oder im Gebäude des Eigentümers stattfinden. Die Schaffung dieser Flächen liegt in der Verantwortung des Eigentümers.

Wer auf die Seite der Stadtreinigung Hamburg schaut, findet allerdings eine ganz andere Aussage (Quelle 3).:

  • In Hamburg gibt es Haushalte (ausschließlich in Bestandsgebäuden), die ihren Hausmüll über rosa Säcke entsorgen. 2015 wurde jedoch vom Senat beschlossen, dass diese hamburgweit abgeschafft werden sollen. Als Alternative zu den rosa Säcken kann die Stadtreinigung Hamburg einen Standplatz auf öffentlichem Grund errichten und zur Benutzung dieses Entsorgungssystems verpflichten. Voraussetzungen für den Standplatzbau auf öffentlichem Grund:
    • Nachweislich kein Platz auf Privatgrund, um Abfallbehälter zu stellen (Abfallbehälterbenutzungsverordnung § 12) oder,
    • wenn durch zumutbaren Aufwand kein Standplatz auf Privatgrund hergerichtet werden kann (Hamburgische Bauordnung § 76 (3).
  • Die Entscheidung liegt beim jeweiligen Bezirksamt, da es über die öffentlichen Flächen verfügt. (..) Letztlich genehmigt das Bezirksamt einen befristeten Sondernutzungsantrag für einen geeigneten Standplatz.

Das abgeschlossene Pilotprojekt im Gebiet Altona/Ottensen und Eimsbüttel hat gezeigt, dass das Vorgehen sinnvoll und umsetzbar ist. Ein weiterführendes Konzept der Stadtreinigung hat auch in Hamburg-Nord einiges an Umsetzungspotenzial ergeben:


(Quelle 4)

Aus diesem Grund sollte auch in Hamburg-Nord der Einsatz von Entsorgungssysteme auf öffentlichem Grund erlaubt und gefördert werden.

Vor diesem Hintergrund möge die Bezirksversammlung beschließen:

  1. Das im Pilotprojekt im Gebiet Altona/Ottensen und Eimsbüttel eingeführte Vorgehen zum Einsatz von Entsorgungssysteme auf öffentlichem Grund wird auch in Hamburg-Nord eingeführt.
  2. Das Bezirksamt informiert alle betroffenen Grundeigentümer in Hamburg-Nord über den Einsatz von Entsorgungssysteme auf öffentlichem Grund bis September 2023.
  3. Interessierte Grundeigentümer werden bei der Einrichtung und dem Aufstellen der Entsorgungssysteme durch das Bezirksamt unterstützt.
  4. Das Bezirksamt Hamburg-Nord stimmt sich bei dem Vorgehen eng mit der Stadtreinigung Hamburg ab.

Quellen: