Seit der Kleinen Anfrage Drucksache 21-1638 vom 28.10.2020 hat sich der Verfall des leerstehenden Hauses fortgesetzt. Der Balkon zur Straßenseite ist inzwischen eingestürzt. Das Objekt ist offensichtlich seit langer Zeit nicht betreten worden und soll nach Angaben von Nachbarn bereits seit mindestens 30 Jahren Leerstehen. Hierzu gab es im November 2023 auch eine Eingabe aus dem Stadtteil (Drucksache 21-4686).
Hierzu frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:
- Welche Maßnahmen wurden vom Bezirksamt zur Behebung des Leerstandes seit 2020 ergriffen?
Bei diesem Objekt handelte es sich bis Ende 2023 nicht um einen Leerstand im wohnraumschutzrechtlichen Sinn, siehe auch Drs. 21-1638 aus 2020. Als die Wohnnutzung aufgegeben wurde, erfolgte eine Besichtigung des Objektes sowie eine Anhörung zum beabsichtigten Erlass eines Wohnnutzungsgebotes, welches auch im März 2024 erlassen wurde. Derzeit läuft die Frist, innerhalb derer, die Wohnnutzung herzustellen ist.
- Was wurde im Anschluss an die genannte Eingabe unternommen?
Die unternommenen Maßnahmen ergeben sich aus der Antwort zu Frage 1. - Wurde anhand von Verbrauchsnachweisen zu Wasser/Strom pp. geprüft, ob dort ein Wohnsitz unterhalten wird?
Nein, eine solche Prüfung erfolgte nicht. - Sind aus Sicht des Bezirksamtes Sicherungsmaßnahmen erforderlich?
Nein, derzeit ist keine Gefahr im Verzug, die Sicherungsmaßnahmen erfordern würde. Das Gebäude scheint unbewohnt, das Grundstück verwildert. Dieses ermöglicht jedoch kein Eingreifen oder Einleiten eines bauordnungsrechtlichen Verfahrens zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände. - Reicht allein die Behauptung eines ersten Wohnsitzes, um einen tatsächlichen Leerstand legalisieren?
Bei diesem Objekt handelte es sich bis Ende 2023 nicht um einen Leerstand im wohnraumschutzrechtlichen Sinn, siehe auch Drs. 21-1638 aus 2020. Durch Aussagen der Nachbarn und des Verfügungsberechtigten konnte hier glaubhaft vermittelt werden, dass das Objekt als (zusätzliche) Räumlichkeit eines Lebensmittelpunktes genutzt wurde und daher eine Wohnnutzung vorlag. Im Übrigen sind die Anforderungen an eine Wohnnutzung nach aktueller Rechtsprechung eher minimalistisch, so dass detailreiche Prüfungen oder Nachweise, wie bspw. unter Frage 3, hier entbehrlich waren.
Anlage:
Drs. 21-1638
Drs. 21-4686