von Philipp Kroll, Christopher Weinand (CDU)

In Winterhude und den benachbarten Stadtteilen an der Alster und an den Kanälen stehen viele Gebäude, Wohnungen und Grundstücke teilweise seit Jahren leer. Hierbei handelt es sich oftmals um historisch einmalige Villen, die ungeschützt der Witterung ausgesetzt sind und dadurch die Gefahr des Verfalls besteht.

Zugleich stehen weitere Wohnungen seit Wochen/Monaten im Quartier leer.

Vor dem Hintergrund der Kleinen Anfragen vom 08.11.2020 mit der Drucksache 21-1734 sowie vom 08.03.2021 Drucksache 21-2109, der vom 18.10.2021 Drucksache 21-779 und der Drucksache vom 11.4.2022 32-3369 ergeben sich weitere Nachfragen:

Auf die Vorbemerkung zur Antwort auf die Kleine Anfrage aus Drucksachen-Nr. 21-2779 wird verwiesen; das hamburgische Wohnraumschutzgesetz (HmbWoSchG) zielt nicht ab auf den Erhalt historisch einmaliger Villen.  

Und so fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

Zwangsgelder

  1. Für welche Objekte in Winterhude wurden Zwangsgelder im Jahr 2022 jeweils wann und in welcher Höhe jeweils festgesetzt und wurden diese jeweils auch vereinnahmt, wenn nein, warum jeweils nicht? Bitte für jedes Objekt einzelnen die jeweils verhängten Zwangsgelder auflisten.
    Es wurden im Jahr 2022 für Objekte in der Ohlsdorfer Straße und Andreasstraße Zwangsgelder in Höhe von 1.315.000 EUR festgesetzt. Vereinnahmt wurden die Zwangsgelder nicht, da die Vollstreckung ausgesetzt werden musste.

    a. Konnten die Widerspruchsverfahren für die Objekte im Jean-Paul-Weg, Geibel Straße, Ohlsdorfer Straße und in der Sierichstraße bereits beendet werden. Wenn ja, mit welchem Ergebnis.
    Nein, die Widerspruchsverfahren sind noch nicht beendet.

    b. Gegen welche dieser Zwangsgelder wurden zwischenzeitlich Widerspruchsverfahren abgeschlossen und mit welchem Ergebnis jeweils? Bitte für jedes Objekt jeweils gesondert angeben.
    Die Widerspruchsverfahren sind noch nicht beendet.
  1. Wie ist der aktuelle Sachstand zu den Leerständen/Zweckentfremdungen in den folgenden Objekten und was plant das Bezirksamt jeweils zu unternehmen, um den Leerstand zu beseitigen? Sofern dem Bezirksamt ein Leerstand nicht bekannt ist bzw. festgestellt wurde: sind in allen Wohneinheiten Personen a. mit ihrem ersten Wohnsitz dort gemeldet bzw. b. mit ihrem zweiten Wohnsitz?
    a. Andreasstraße 25 – Laut Aussage des Bezirksamtes vom 11.04.2022 scheidet ein Treuhandverfahren aus, da die Wohnungen in einem hochpreisigen Marktsegment liegen. Wie kommt das Bezirksamt vor dem Hintergrund der Bausubstanz etc. zu dieser Erkenntnis? Ist die Treuhandlösung ausschließlich auf günstigen Wohnraum gesetzlich begrenzt und wo ist dieses mit welchen Mietzinsgrenzen definiert? Wurde eine Kosten-Nutzen-Analyse vorgenommen?
    Ein Treuhandverfahren ist nicht ausschließlich auf günstigen Wohnraum begrenzt, jedoch bleibt der Nutzen für den angespannten Wohnungsmarkt fraglich, wenn Wohnräume in hochpreisigen Gegenden, die nur einem geringen Teil der Hamburger Bevölkerung zur Verfügung stehen, hergerichtet werden. Das Treu-handverfahren dient nicht der Wiederherstellung von hochpreisigem Wohnraum. Würde der Wohnraum nach den Mindeststandards des HmbWoSchG hergerichtet werden, wäre der Wohnraum zwar für einen breiten Teil der Hamburger Bevölkerung nutzbar. Jedoch würde dieses die Nachbarschaft erheblich beeinflussen, so dass die soziale Struktur des Umfeldes nach Auffassung des Bezirksamtes ebenfalls in einem Treuhandverfahren zu berücksichtigen ist. Nach alledem hat sich das Bezirksamt dazu entschieden, ein Treuhandverfahren für dieses Objekt nicht durchzuführen. Darüber hinaus steht das Bezirksamt seit Kurzem in Kontakt mit dem Eigentümer und hat eine erneute Besichtigung des Objektes vorgenommen. Die weiteren Maßnahmen nach dem HmbWoSchG werden derzeit (juristisch) geprüft.

    b. Bellevue 6 – Wie weit ist die Prüfung des neuen Bauantrags fortgeschritten? Wann kann mit dem Baubeginn gerechnet werden?
    Im Januar 2022 wurde ein erneuter Bauantrag eingereicht, der sich noch in der Prüfung befindet.

    c. Bellevue 12 – Wie ist der aktuelle Sachstand?
    Ein Leerstand ist nicht bekannt. Der Widerspruch gegen den Bescheid wurde zu-rückgenommen, seitdem liegt keine neue Antragslage vor.

    d. Bellevue 24 Wie ist der aktuelle Sachstand des Bauantrags?
    Der Bescheid wurde im Juni 2022 erteilt, dagegen wurde im Juli 2022 Widerspruch erhoben.

    e. Bellevue 56
    Ein Leerstand ist nicht bekannt. Beim WBZ gibt es keine Antragslage.

    f. Blumenstraße 53
    Es erfolgte vor Kurzem ein Eigentümerwechsel. Der Kontakt zum neuen Eigentümer wurde aufgenommen. Beim WBZ gibt es keine Antragslage.

    g. Fährhausstraße 22 – Wie ist der aktuelle Sachstand? Welche Ergebnisse konnten bezüglich der Belangen des Denkmalschutzes erzielt werden?
    Beim WBZ gibt es keine Antragslage.

    h. Karlstraße 39 Wie ist der aktuelle Sachstand?
    Es ist ein Widerspruchsverfahren gegen Maßnahmen nach dem HmbWoSchG anhängig. Gegen die im April und Mai 2022 vom WBZ negativ beschiedenen Anträge (Abbruch/Neubau) wurde im Mai und Juni jeweils Widerspruch eingelegt.

    i. Leinpfad 21 Wie ist der aktuelle Sachstand?
    Im Dezember 2021 wurde ein Bauantrag eingereicht, der sich noch in der Prüfung befindet. Wohnraumschutzrechtliche Maßnahmen scheiden derzeit aus.

    j. Leinpfad 22
    Es ist kein Leerstand bekannt. Beim WBZ gibt es keine Antragslage.

    k. Mövenstraße 10 EG
    Im Juli 2021 wurde die Baugenehmigung erteilt für Umbau und Sanierung, bisher wurde noch kein Baubeginn angezeigt. Aufgrund der vorhandenen Baugenehmigung scheiden wohnraumschutzrechtliche Maßnahmen aus.

    l. Scheffelstraße 15
    Im November 2020 wurde die Baugenehmigung für Aufstockung und Anbau er-teilt, der Baubeginn wurde noch nicht angezeigt. Das Gebäude wird derzeit saniert, womit wohnraumschutzrechtliche Maßnahmen ausscheiden.

    m. Willistraße 21 – Wie schreiten die Sanierungsarbeiten voran?
    Das Gebäude ist bereits wieder bewohnt. Beim WBZ gibt es keine Antragslage.
  1. Welche weiteren Leerständen im Stadtteil Winterhude sind dem Bezirksamt aktuell bekannt und was wird/wurde jeweils gem. des Hamburgischen Wohnraumschutzgesetz unternommen, um den Leerstand zu beseitigen?
    Im Jahr 2022 sind neben den bereits hier erwähnten Leerständen, folgende Leerstände im Stadtteil Winterhude bekannt geworden:
    Agnesstraße, Alsterdorfer Straße, Gottschedstraße/Krohnskamp, Gryphiusstraße, Heidberg, Hudtwalckerstraße, Kaemmererufer, Krochmannstraße, Krohnskamp, Leinpfad, Maria-Louisen-Straße, Ohlsdorfer Straße, Rehmstraße, Rondeel, Willistraße, Wimmelsweg.

    In der Kürze der Zeit kann nicht geprüft werden, ob Leerstände aus früheren Jahren fortbestehen, da die Beendigung des Leerstandes statistisch nicht erhoben wird. Um den Leerstand zu beenden, nutzt das Bezirksamt Hamburg-Nord die nach dem Wohnraumschutzgesetz zur Verfügung stehenden Maßnahmen – vorrangig das Wohnnutzungsgebot nach § 12 HmbWoSchG.

  2. Was unternimmt das Bezirksamt gegen nicht bebaute Grundstücke, um das Bebauungsgebot gerecht zu werden?
    Vermuteter Hintergrund der Fragestellung: Im Geltungsbereich eines Bebauungsplans kann die Gemeinde nach § 176 Baugesetzbuch (BauGB) den Eigentümer durch Bescheid verpflichten, innerhalb einer zu bestimmenden angemessenen Frist sein Grundstück entsprechend den Festsetzungen des Bebauungsplans zu bebauen. Zu berücksichtigen ist aber jeweils, ob die Durchführung des Vorhabens dem Eigentümer aus wirtschaftlichen Gründen auch zuzumuten ist. Ist dies ggf. der Fall, kann der Eigentümer der Gemeinde die Übernahme des Grundstücks anbieten.

    In Hamburg-Nord sind derzeit nur wenige Grundstücke vorhanden, die bebaubar wären und bei denen keine Aktivitäten zur Bebauung (Vorbescheid, Bauantrag, Bauvorbereitung) stattfinden. In bekannten Fällen (Ergebnisse der Baulückenerhebung und der Untersuchung von eingeschossigen Einzelhandelsflächen) wurden alle Eigentümer angeschrieben, und/oder es wurde das Gespräch mit den Eigentümern gesucht. Diese Flächen werden weiter beobachtet.

  3. Was unternimmt das Bezirksamt in Sachen der Freifläche auf folgenden Grundstücken:
    Wenn gültige Baugenehmigungen für Neubau- oder Umbaumaßnahmen vorliegen, hat der Bauherr 3 Jahre Zeit, diese in Anspruch zu nehmen. Solange werden keine Maßnahmen ergriffen. Auf Grund der nicht konkreten Benennung der Sachverhalte bei den Freiflächen wird im Einzelnen wie folgt geantwortet:
    a. Blumenstraße 25
    Im Dezember 2021 wurde eine Baugenehmigung für die Einfriedigung erteilt – der Baubeginn aber noch nicht angezeigt.

    b. Maria-Louisen-Straße 98
    Der Vorbescheidsantrag für den Neubau eines Mehrfamilienhauses wurde im Juli 2022 erteilt. Die gestellten Einzelfragen wurden negativ beantwortet.

    c. Bellevue 11
    Im November 2021 wurde die Baugenehmigung für einen Neubau erteilt. Bisher wurde kein Baubeginn angezeigt.