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Gastronomie im Stavenhagenhaus – Akteneinsicht und weitere Schritte/Mit Antwort

von Dr. Andreas Schott, Ekkehart Wersich, Dr. Julia Wickert (CDU), Daniela Kerkow (SPD), Joachim Dickow (FDP)

Seit Ende November 2024 liegt nunmehr ein Rechtsgutachten vor, aus dem sich die Rahmenbedingungen für die Einrichtung eines gastronomischen Betriebes für das Stavenhagenhaus ergeben. Die Bezirksversammlung hatte zuvor beschlossen, Akteneinsicht zu nehmen, um ein vollständiges Bild des bisherigen Ablaufes zu bekommen.

Hieraus ergeben sich weitere zu klärende Punkte. Unter anderem ist nicht ersichtlich, auf welcher Grundlage die Ausschreibung für den gastronomischen Betrieb im Mai Juni 2023 erstellt und veröffentlicht wurde und aufgrund welcher Aktenbestandteile die Kleinen Anfragen der CDU aus 2023 (Drucksachen 21-4507, 21-4546, 21-4558, 21-4558.2, 21-4558.3) beantwortet wurden.

Dazu fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Wurden sämtliche Aktenbestandteile einschließlich aller Kommunikation (schriftlich oder elektronisch) zur Einsicht bereitgestellt, insbesondere für den Zeitraum vor November 2023?
    Die relevanten Akten wurden bereitgestellt.
  2. Auf welcher Grundlage wurde bei Vorbereitung der Ausschreibung für die Gastronomie die Erforderlichkeit einer Baugenehmigung verneint, obwohl die Baugenehmigung aus den 60er Jahren ausdrücklich nur die Diele als Gastraum für die Versorgung von Veranstaltungen vorsah?
    (siehe auch Kl. Anfrage der CDU v. 12.06.2023 Antwort auf Frage 4.c)
    Zahlreiche Aspekte für die Errichtung einer Gastronomie wurden in einem Interessenbekundungsverfahren auf Grundlage des Nutzungskonzeptes Stavenhagenhaus, das von der steg inkl. Prüfung der Bauakten erarbeitet worden ist, untersucht. Dazu gehörte jedoch nicht die Frage zur Erforderlichkeit einer etwaigen Baugenehmigung.
  3. Wer hat die Frage der Erforderlichkeit einer Baugenehmigung seinerzeit im Bezirksamt geprüft? Wurde diese Entscheidungsfindung dokumentiert? Wenn ja, warum fehlt sie in den Akten, die zur Einsicht aufbereitet wurden? Wenn nein, warum nicht
    Der Sachverhalt wurde im Bezirksamt in mehreren Terminen in unterschiedlichen Zusammensetzungen unter Beteiligung mehrerer Fachämter besprochen und mündlich erörtert. Insoweit wurde ein Bauantrag zu diesem Zeitpunkt nicht als erforderlich angesehen. Über diese Einschätzung wurde keine Dokumentation erstellt. Das ist bei informellen Abstimmungen so üblich.
  4. Wurde für die Beantwortung der Frage und der Vorbereitung der Ausschreibung die Bauprüfabteilung des Bezirksamtes beteiligt?
    Wenn nein, warum nicht? Wenn ja, mit welchem Ergebnis?
    In Vorbereitung des Interessenbekundungsverfahrens wurde die Bauprüfabteilung beteiligt. Da die in Antwort 3 genannte Abstimmung ergeben hat, dass kein Genehmigungsverfahren erforderlich ist, waren keine Belange der Bauprüfabteilung betroffen.
  5. Ist das Bezirksamt immer noch der Meinung, dass eine Baugenehmigung abweichend vom Ergebnis des Rechtsgutachtens für einen gastronomischen Betrieb im Stavenhagenhaus nicht erforderlich ist? Wenn ja, warum? Wenn nein: Sieht das Bezirksamt aus heutiger Sicht Versäumnisse bei der Vorbereitung der Ausschreibung?
    Nein.
    Ja, nach heutigem Wissensstand wäre vor Inbetriebnahme eine Nutzungsgenehmigung erforderlich gewesen.
  6. Nach dem Inhalt des Gutachtens wurde durch den Betrieb des Cafés ein baurechtswidriger Zustand herbeigeführt. Wurde diesbezüglich ein Verfahren zur Herstellung ordnungsgemäßer Zustände nach § 76 HBauO eingeleitet? Wenn nein warum nicht? Wenn ja, wurde in dem Verfahren die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung geprüft oder eine Nutzungsuntersagung angeordnet?
    Nein. Das Bezirksamt stand in Verbindung mit der Betreiberin des Cafés. Es hätte die Möglichkeit bestanden, ein nachträgliches Genehmigungsverfahren einzuleiten.
  7. Welche Kosten sind dem Bezirksamt durch Schadenersatz an die Pächterin und Verfahrenskosten bis heute entstanden?
    Aufgrund der Vertraulichkeit des Vertragsinhaltes können zu der Pächterin keine Angaben gemacht werden. Bezüglich der Verfahrenskosten ist Folgendes auszuführen:
    Im Hinblick auf die Pächterin gab es keine gerichtlichen Verfahrenskosten.
    Im Hinblick auf Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Hamburg im Zusammenhang mit der Anfechtung der Erteilung einer Gaststättenerlaubnis ist wie folgt zu differenzieren:
    – Verfahren vor dem VG Hamburg zum Aktenzeichen 17 E 410/24: Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 20,00 € zugunsten des Bezirksamtes Hamburg-Nord, keine Gerichtskosten,
    – Verfahren vor dem VG Hamburg zum Aktenzeichen 17 E 765/24: Verfahrenskosten in Höhe von 1.338,40 € und Gerichtskosten in Höhe von 336,00 € zu Lasten des Bezirksamtes Hamburg-Nord,
    – Verfahren vor dem VG Hamburg zum Aktenzeichen 17 K 442/24 bei einer Kostenquote von 50 Prozentpunkten: Verfahrenskosten in Höhe von 1.144,61 € (inklusive Gerichtkosten und Zinsen) zu Lasten des Bezirksamtes Hamburg-Nord.
  8. Aus welchem Haushaltstitel wurden die Kosten beglichen gem. Frage 7 beglichen?
    Die geleistete Zahlung an die Pächterin sowie die Gerichtsverfahrenskosten erfolgten aus Mitteln der Produktgruppe 217.01 „Steuerung und Service (D1)“.
  9. Welche Schritte wurden bisher eingeleitet, um zu einer Baugenehmigung für die Nutzungsänderung des gastronomischen Betriebes als Grundlage und Voraussetzung für eine erneute Ausschreibung der Gastronomie zu gelangen?