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Erhaltungsgebiet Gartenstadt Alsterdorf vs. Photovoltaikanlagen/Mit Antwort

Von Dr. Andreas Schott, Ekkehart Wersich (CDU)

Sachverhalt:

Die städtebauliche Erhaltungsverordnung dient der Sicherung erhaltenswerter Gebäude, Ensembles oder baulicher Anlagen von geschichtlicher, künstlerischer oder städtebaulicher Bedeutung. Die räumliche Festlegung erfolgt als Erhaltungsverordnung nach § 172 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB. In Gebieten im Geltungsbereich städtebaulicher Erhaltungsverordnungen können Genehmigungen für die Errichtung, den Rückbau, die Änderung oder die Nutzungsänderung baulicher Anlagen aus besonderen Gründen nach § 172 Absatz 3 BauGB versagt werden. Auch für Bauvorhaben nach § 60, Anlage 2 HBauO – genehmigungsfreie Vorhaben – ist eine Genehmigung einzuholen.

Für die Gartenstadt Alsterdorf gibt es einen Gestaltungsleitfaden, der bei der Genehmigung von Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) eine Einzelfallbeurteilung vorsieht.

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Wie viele Anträge auf Genehmigung einer PV-Anlage wurden in der Gartenstadt Alsterdorf in den letzten drei Jahren gestellt?
    Antwort der Verwaltung:
    Es wurde ein Antrag auf Genehmigung einer PV-Anlage gestellt.

  2. Wie viele Genehmigungen für den Bau einer PV-Anlage wurden in der Gartenstadt Alsterdorf in den letzten drei Jahren beschieden?
    Antwort der Verwaltung:
    Keiner. Der o.g. Antrag wurde zurückgezogen.

  3. Welche Kriterien werden für die Einzelfallprüfung bei der Genehmigung einer PV-Anlage heran gezogen?
    Antwort der Verwaltung:
    Grundsätzlich gelten die Prüfkriterien der HBauO und des BauGB. Im Falle der Gartenstadt Alsterdorf gilt insbesondere die städtebauliche Erhaltungsverordnung gem. § 172 BauGB. Bei der Beurteilung bzw. bei der Einzelfallprüfung werden die gemäß der Städtebaulichen Erhaltungsverordnung und deren Begründung zu erhaltenden gebietstypischen baulichen Anlagen und deren Merkmale in Bezug auf Form, Materialität und Farbigkeit herangezogen. Aufgrund ihrer Außenwirkung dürfen PV-Anlagen als Eingriff in die bestehende Substanz das Ortsbild nicht beeinträchtigen. Dies gilt umso mehr, je homogener sich das Ortsbild und die Stadtgestalt darstellen. PV-Anlagen haben sich daher den gebietsprägenden Merkmalen und der Bausubstanz anzupassen.

  4. Auf welcher gesetzlichen Grundlage wird eine Ablehnung erteilt?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Ablehnung einer PV-Anlage, würde auf Grundlage der HBauO und des BauGB erfolgen. In der Gartenstadt Alsterdorf kommt insbesondere die Beurteilung von PV-Anlagen in Gebieten städtebaulicher Erhaltungsverordnungen basierend auf § 172 Abs. 3 BauGB zum Tragen. Einen pauschalen Genehmigungsanspruch für PV-Anlagen in Gebieten städtebaulicher Erhaltungsverordnungen gibt es nicht. Vorhaben dürfen den Merkmalen baulicher Anlagen die das Ortsbild, die Stadtgestalt und das Landschaftsbild prägen nicht widersprechen. Die prägenden Merkmale werden in der Verordnung zur städtebaulichen Erhaltungsverordnung und dessen zugrunde liegende Begründung definiert. Steht die PV-Anlage im Widerspruch hierzu, wird sie entsprechend der o.g. Gesetzesgrundlage abgelehnt.

  5. Haben sich die Auflagen durch die aktuelle Klimagesetzgebung verändert? Wenn ja, inwiefern? Wenn nein, warum nicht?
    Antwort der Verwaltung:
    Nein, bislang muss die Einfügungsverträglichkeit gemäß § 172 Abs. 3 BauGB gegeben sein, es handelt sich dabei immer um eine Einzelfallprüfung.

  6. Welche Auflagen muss ein Eigentümer erfüllen, um in der Gartenstadt Alsterdorf eine PV-Anlage zu installieren?
    Antwort der Verwaltung:
    Der Eigentümer muss die Anforderungen der HBauO und des BauGB erfüllen. Letzteres insbesondere hinsichtlich der Einfügungsverträglichkeit gemäß § 172 Abs. 3 BauGB. Darüber hinaus gibt es keine allgemein gültigen Auflagen, es handelt sich bei jedem Antrag um eine Einzelfallprüfung.

  7. Wie viele illegale Anlagen hat das Bezirksamt Hamburg-Nord in den zurückliegenden drei Jahren in der Gartenstadt Alsterdorf entdeckt und geahndet?
    Antwort der Verwaltung:
    Fehlanzeige. Es sind im BA Hamburg-Nord keine illegalen PV-Anlagen in der Gartenstadt Alsterdorf aktenkundig.