von Philipp Kroll (CDU)

Sachverhalt:

Gemäß der Antwort des Bezirksamtes auf die Kleine Anfrage 21-3505 hat das Bezirksamt auf dem privaten Grundstück Mühlenkamp 34 ohne Abstimmung mit dem Grundeigentümer einen zweiten Obststand genehmigt.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Ist es richtig, dass sich das Bezirksamt Hamburg-Nord geweigert hat, anderen Hamburger Verwaltungseinheiten (z.B. dem LKA) Daten zu dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen?
    a) Wenn ja, wann wurden von wem welche gewünschte Daten zu dem Antrag/der Genehmigung nicht mitgeteilt und mit welcher Begründung jeweils?
    Antwort der Verwaltung:
    nein (siehe Antwort zu b.)

    b) Wenn nein, wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht des Bezirksamtsleiters dar und wann wurden wem welche Daten jeweils mitgeteilt?
    Antwort der Verwaltung:
    Es wurde der Sachverhalt mit dem LKA in zwei Telefonaten erörtert. Das jeweilige Datum der Telefonate kann nicht mehr nachvollzogen werden, da zu den Zeitpunkten von einer Erledigung des Falls ausgegangen wurde, erfolgten keine weiteren Dokumentationen. Von Seiten des LKA wurden hierbei keine Daten zum Antragsteller beim Bezirksamt abgefragt.

  2. Ist es richtig, dass sich das Bezirksamt Hamburg-Nord geweigert hat, dem betroffenen Grundeigentümer Daten zu dem Antragsteller zur Verfügung zu stellen?
    a) Wenn ja, wann wurden von wem welche gewünschte Daten zu dem Antrag/der Genehmigung nicht mitgeteilt und mit welcher Begründung jeweils?
    Antwort der Verwaltung:
    nein


    b) Wenn nein, wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht des Bezirksamtsleiters dar?
    Antwort der Verwaltung:
    Es hat keine Datenabfrage durch den Grundeigentümer zum Antragssteller stattgefunden.

  3. Ist es richtig, dass sich das Bezirksamt Hamburg-Nord geweigert hat, den Bescheid aufzuheben, obwohl der betroffene Grundeigentümer dem Bezirksamt mitgeteilt hat, dass der Antragsteller keine Genehmigung seitens des Grundeigentümers bekommen hat und auch nicht bekommen wird?
    a) Wenn ja, wann wurde das Bezirksamt von dem betroffenen Grundeigentümer informiert und mit welcher Begründung hat sich das Bezirksamt geweigert, die Genehmigung zu widerrufen?
    Antwort der Verwaltung:
    Das Bezirksamt Hamburg-Nord wurde von dem Grundeigentümer am 08.06.22 informiert. Die für den Widerruf eines rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsaktes erforderlichen Voraussetzungen gem. § 49 Abs. 2 VwVfG liegen hier nicht vor. Die Erlaubnis ergeht unbeschadet der Rechte Dritter.


    b) Wenn nein, wie stellt sich der Sachverhalt aus Sicht des Bezirksamtsleiters dar?
    Antwort der Verwaltung:
    siehe Antwort zu a.

  4. Seit wann ist dem Bezirksamt Hamburg-Nord der Grundeigentümer des betreffenden Grundstücks bekannt?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Verwaltung des Grundstücks ist mit Email vom 08.06.2022 erstmalig auf die Bezirksverwaltung, Fachamt MR zugegangen.

  5. Welche vergleichbaren Genehmigungen hat der betreffende Antragsteller in den letzten 5 Jahren jeweils wann und von wem für welchen Standort im Bezirk Hamburg-Nord jeweils erhalten?
    Antwort der Verwaltung:
    keine