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Wann wird das Hotel Holsteinischer Kamp 25-27 endlich gebaut? Mit Antwort

Von Stefan Baumann (CDU)

Sachverhalt;

In bereits zwei Kleinen Anfragen, 2017 und 2019, wurde der geplante Neubau eines Hotels im Holsteinischen Kamp 25-27 (B-Plan Barmbek-Süd 11) thematisiert. Auch der für den Neubau erforderliche Abriss des Hauses Holsteinischer Kamp 23 ist bislang noch nicht erfolgt, obwohl, gemäß Antwort auf die KA/Drs. 21-0117 vom 08.08.2019, der Bauantragsteller den baldigen Abriss damals schon angekündigt hatte. Bereits 2019 wurde in der genannten KA der desolate Zustand des Baugeländes rechts neben der Hausnummer 23 beschrieben; mittlerweile, drei Jahre später, ist der Zustand immer stärker verwahrlost, so dass es bereits zu Unmutsbekundungen der anliegenden Gewerbebetriebe und Anwohner kommt. Auf der Internetseite der bda Projektbau GmbH ist als Baustart 2021 genannt, was mittlerweile verstrichen ist. Eine Klärung der Gründe und Änderung des Zustands ist jetzt zwingend erforderlich.

Vor diesem Hintergrund frage ich den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Gibt es eine (noch) gültige Baugenehmigung für das Grundstück? Seit wann gibt es sie, und bis wann ist sie gültig? Ist sie für der bda Projektbau GmbH, oder gibt es einen neuen, anderen Antragsteller?
    Antwort der Verwaltung:
    Ja, es gibt eine gültige Baugenehmigung vom 06.12.2019 Die Geltungsdauer bemisst sich nach § 73 HBauO und endet am 06.12.2022, kann jedoch auf Antrag zweimal um jeweils ein Jahr verlängert werden. Über Antragsteller kann aus Datenschutzgründen keine Auskunft gegeben werden.
  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, wann genau die Bauarbeiten beginnen sollen, und wann der Abschluss voraussichtlich stattfinden soll? Wenn ja, bitte einmal chronologisch aufführen.
    Antwort der Verwaltung:
    Nein. Es sind jedoch vor Baubeginn noch Auflagen aus der Baugenehmigung zu erfüllen.
  1. Sind dem Bezirksamt die Gründe für die bisherigen Verzögerung bekannt? Wenn ja, wie lauten sie?
    Antwort der Verwaltung:
    Nein
  1. Ist dem Bezirksamt bekannt, ob die ursprünglichen Planungen noch vollumfänglich Bestand haben, oder ob es jetzt geänderte Planungen (und/oder einen neuen Eigentümer/Antragsteller) gibt? Wenn ja, bitte aussagekräftiges Material der Antwort beilegen?
    Antwort der Verwaltung:
    Es hat Gespräche mit der Verwaltung über eine andere Nutzung des geplanten Gebäudes gegeben, die aber nicht in ein Antragsverfahren eingeflossen sind.
  1. Ist das Bezirksamt mit dem Bauantragsteller bda Projektbau GmbH im regelmäßigen Austausch über das Grundstück? Wenn ja, mit welchen Ergebnissen? Wenn nein, warum nicht?
    Antwort der Verwaltung:
    Über die in Antwort zu 6 und 8 genannten Maßnahmen hinaus nicht, da es eine gültige Baugenehmigung gibt.
  1. Gab es bislang ordnungsrechtliche oder polizeiliche Maßnahmen aufgrund des Zustand des Grundstücks und des Hauses Holsteinischer Kamp 23?
    Antwort der Verwaltung:
    Ja, das leerstehende Gebäude wurde gegen unbefugtes Betreten gesichert sowie das Areal zuletzt 2019 von Bewuchs befreit und mit einem Bauzaun gesichert. Im Wesentlichen richtete sich das Augenmerk der Bauprüfung in der Vergangenheit gegen die ungenehmigte bordellartige Nutzung. Diese konnte im März 2018 unterbunden werden. 2018 waren zwischenzeitlich Geflüchtete im als Wohnung genehmigten Obergeschoss des Hauses einquartiert. Auch dieses wurde beendet.
  1. Ist dem Bezirksamt ein neuer Termin für den Abriss des Hauses Holsteinischer Kamp 23 bekannt?
    Antwort der Verwaltung:
    Nein
  1. Sind dem Bezirksamt Beschwerden oder Eingaben von Anwohnern bekannt?
    Antwort der Verwaltung:
    Ja, es gab 2018 Anwohnerbeschwerden, denen entsprechend nachgegangen wurde. U.a. wurde drohender Rattenbefall des Altgebäudes durch professionelle Schädlingsbekämpfung abgewendet. Das Grundstück wurde wie oben beschrieben von Bewuchs befreit, gesäubert, durch einen Bauzaun eingefasst und eine Beschilderung vorgenommen. Eine weitere Beschwerde im Januar 2022 galt der Vermüllung des Grundstückes. Eine Ortsbegehung durch die Bauprüfung am 01.02.22 stellte Unkrautbewuchs fest, zudem sammelt sich Straßenmüll. Eine schädliche Verwahrlosung, die ein bauordnungsrechtliches Einschreiten i.S.d. § 76 Abs. 2 Nr 2 und 3 HBauO rechtfertigt und erforderlich macht ist nach aktuellem Stand nicht gegeben.
  1. Welche Überlegungen hat das Bezirksamt zur Verbesserung der Situation?
    Antwort der Verwaltung:
    Da es sich um ein Grundstück im privaten Eigentum handelt ist ein behördliches Einschreiten nur im rechtlichen Rahmen möglichen. Darüber hinausgehende Überlegungen sind nicht bekannt.