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Umbenennung von Straßennamen im Gebiet des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel/Mit Antwort

Von  Andreas Schott, Martina Lütjens, Gunther Herwig (CDU)

Eine Arbeitsgruppe der Bezirkspolitik beschäftigt sich gerade mit der Umbenennung von Straßen im Gebiet des Regionalausschusses Langenhorn-Fuhlsbüttel-Ohlsdorf-Alsterdorf-Groß Borstel.

Betroffen von der Arbeit dieser Arbeitsgruppe sind im Moment die vermeintlich kolonial belastete Straßen Woermannsweg, Woermannstieg und Justus-Strandes-Weg.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständigen Behörden:

  1. Kommt der Senat ebenfalls zu der Bewertung, dass die Namen „kolonial belastet“ sind? Wenn ja, warum?
    Stellungnahme der Behörde für Kultur und Medien:
    Zu 1.:
    Die Benennungen »Woermannsweg« und »Woermannstieg« sind als »kolonial belastet« zu bewerten.
    Sie beziehen sich auf den Kaufmann und Reeder Adolph Woermann (1847–1911). Die von ihm beherrschten Reedereien »Afrikanische Dampfschiffs-Actiengesellschaft. Woermann-Linie« und »Deutsche Ostafrika-Linie« führten während des Krieges gegen die Ovaherero und sodann auch gegen die Nama in Südwestafrika in den Jahren 1904 bis 1908 für das Deutsche Reich die Truppen- und Materialtransporte durch. Die Benennung »Justus-Strandes-Weg« ist ebenfalls als »kolonial belastet« zu bewerten. Als Leiter der Niederlassung des Hamburger Handelshauses Hansing & Co. in Sansibar von 1882 bis 1890 unterstützte Justus Strandes (1859–1930) Carl Peters und Hermann von Wissmann bei der Errichtung der deutschen Kolonialherrschaft über das östliche Afrika. Obwohl er später deren Vorgehen kritisch betrachtete, zog er die kolonialen Bestrebungen als solche nicht in Zweifel. Im Jahre 1913 wurde Justus Strandes erster Vorsitzender der Abteilung Hamburg der Deutschen Kolonialgesellschaft. Die Feststellung, dass ein Name »kolonial belastet« sei, löst allerdings nicht zwingend eine Umbenennung aus. Vielmehr kann im Einzelfall stattdessen auch eine Kontextualisierung des Namens in Betracht kommen.
  2. Welche gesetzlichen Voraussetzungen müssen für eine Straßenumbenennung erfüllt sein?
  3. Erfüllt eine die Bewertung zur „kolonialen Vergangenheit“ der Namensträger für die benannten Straßen diese Voraussetzungen?
    Zu 2. und 3.:
    Das Hamburgische Wegegesetz beschränkt sich in § 1 Absatz 1 darauf, dem Senat die Zuständigkeit für die Benennung von Verkehrsflächen zuzuweisen. Gesetzliche Voraussetzungen für Benennungen oder Umbenennungen definiert das Gesetz nicht. Regelungen für Benennungen und Umbenennungen sind vielmehr den als Verwaltungsvorschrift des Senats erlassenen Bestimmungen über die Benennung von Verkehrsflächen zu entnehmen. Regelungen für den Umgang mit bestehenden, historisch belasteten Benennungen sehen sie bisher nicht vor.
  4. Wie viele Personen sind in den genannten Straßenzügen Woermannsweg, Woermannstieg und Justus-Strandes-Weg mit erstem Wohnsitz gemeldet?
    Das Bezirksamt Hamburg-Nord beantwortet die Fragen 4. und 5. wie folgt:
    Zu. 4.:
    Justus-Strandes-Weg: 197
    Woermannsweg: 278
    Woermannstieg: 49
  5. Wie viele Firmen sind in den unter 4. genannten Straßen angesiedelt?
    Zu 5.:
    Anzahl der aktuellen Gewerbebetriebe:
    Justus-Strandes-Weg 29
    Woermannsweg 34
    Woermannstieg 2
  6. Welche behördlichen Kosten kommen bei einer Umbenennung auf Anwohner und Unternehmen zu?
  7. Sieht der Senat eine Möglichkeit von diesen Kosten Abstand zu nehmen?
    Zu 6. und 7.:
    Es werden folgende Maßnahmen umgesetzt, damit den Anwohnerinnen und Anwohnern in Bezug auf amtliche Gebühren keine Kosten entstehen:
     Bei der Umbenennung einer Verkehrsfläche wegen der Belastung des Namensgebers wird bereits seit einigen Jahren im Senatsbeschluss regelhaft ein Passus zur vollständigen Kostenfreiheit bei Verwaltungsgebühren für die notwendigen Ummeldungen der Anwohner aufgenommen. Senatsbeschlüsse werden im Amtlichen Anzeiger veröffentlicht; dort findet sich bei Straßenumbenennungen dann der Hinweis, »dass auf die Erhebung von Verwaltungsgebühren, die den Anliegern … im Zusammenhang mit der Umbenennung entstehen, verzichtet wird«.
     Die Kundenzentren aktualisieren in diesen Fällen auf der Grundlage des Passus kostenfrei die Personalausweise der Anwohnerinnen und Anwohnern und stellen eine kostenlose aktuelle Meldebestätigung aus.
     Gewerbebetriebe müssen für die Aktualisierung ihrer Adresse im Gewerberegister keine Gebühr zahlen.
     Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümern entstehen für die Änderung im Grundbuch keine Kosten, da die Änderung automatisch vom Katasteramt an das zuständige Grundbuchamt übermittelt wird.
  8. Welche Ummeldungen müssen ansonsten noch regelhaft vorgenommen werden?
    Zu 8.:
    Fehlanzeige. Diese Fragen können seitens des Staatsarchivs als Assistenzeinheit der Senatskommission für die Benennung von Verkehrsflächen nicht beantwortet werden.