Von Ekkehart Wersich, Gunther Herwig (CDU)

Im Stadtentwicklungsausschuss der Bezirksversammlung Hamburg-Nord wurde am 29. Februar 2024 der Wettbewerb Diekmoor in verkürzter Fassung auf Basis einer Präsentation vorgestellt. Im Nachgang bat die Verwaltung um Benennung von Sachpreisrichtern durch die Fraktionen. Dieses Vorgehen ist unüblich – insbesondere da der Text der Auslobung dem StekA nicht zur Kenntnis oder gar Abstimmung vorgelegt wurde. Als Grund wurde hier das Vergaberecht nach EU-Richtlinien benannt.

Daher fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

Vorbemerkung:
Die Vorstellung der Vorgehensweise und der grundsätzlichen Zielstellungen des städtebaulich-freiraumplanerischen Wettbewerbsverfahrens Diekmoor in öffentlicher Sitzung des StekA am 29.02.24 erfolgte zur Information des Stadtentwicklungsausschusses im Vorfeld der in Kürze erforderlichen EU-weiten Wettbewerbsbekanntmachung und zwar nachdem das Verfahren bereits im Planungsbeirat Diekmoor am 07.02.2024 und im Steuerungskreis am 12.02.2024 vorgestellt wurde.

  1. Wer hat in Abstimmung mit wem und aus welchem Grund entschieden, dass der Text der Auslobung zum Wettbewerb Diekmoor nicht in öffentlicher Sitzung vorgestellt wurde?
    Der Auslobungstext befindet sich noch in der Erarbeitung.
  2. Welche konkrete EU-Norm führt zum Ausschluss einer vorherigen öffentlichen Besprechung eines Entwurfs der Auslobung?
    Der Planungswettbewerb wird gemäß der Richtlinie für Planungswettbewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg (RPW 2015) durchgeführt. Auslobungstexte unterliegen bis zum Tag der Auslobung der Vertraulichkeit. Gemäß § 1 Abs. 3 RPW 2015 ist die Gleichbehandlung aller Teilnehmer am Wettbewerb sicherzustellen. Ihnen werden die gleichen Informationen jeweils zum gleichen Zeitpunkt übermittelt. Eine Vorlage von Auslobungstexten im öffentlichen Sitzungsteil des Ausschusses ist damit ausgeschlossen.
  3. Wer hat die Rechtsprüfung der EU-Normen in Abstimmung mit wem vorgenommen?
    Die Einhaltung der Vergabevorschriften obliegt dem Bezirksamt Hamburg-Nord als zuständiger Vergabestelle.
  4. Warum wurde der Text nicht vorab dem StekA in nicht-öffentlicher Sitzung vorgelegt?
    Siehe Antwort zu Frage 1.
  5. Wann soll der Text dem StekA vorgelegt werden? Gibt es dann noch die Möglichkeit hierzu Änderungs- und Ergänzungsanträge zu stellen? Wenn ja, in welchem Umfang – ohne gegen das EU-Vergaberecht zu verstoßen? Wenn nein, warum nicht?
    Vorgesehen ist eine Vorstellung des Auslobungstextes im nicht-öffentlichen Teil der Sitzung des Stadtentwicklungsausschusses am 25.04.2024. Die Aufnahme ergänzender Hinweise in den Auslobungstext ist dann möglich. Die Inhalte der EU-weiten Wettbewerbsbekanntmachung mit den vorgestellten grundsätzlichen Zielen und Verfahrensinhalten können nicht mehr geändert werden.
  6. Steht das Vorgehen im StekA vom 29. Februar 2024 im Einklang mit §19 Abs. 2 BezVG? Wenn ja, bitte ausführen. Wenn nein, warum nicht?
    Das bisherige Vorgehen tangiert § 19 Abs. 2 BezVG nicht. Hierfür bedürfte es einer ergangenen Entscheidung des Bezirksamtes, die ohne die erforderliche Beteiligung oder gegen einen Beschluss der BV ergangen ist.
    Nach der Richtlinie für Planungswettbewerbe der Freien und Hansestadt Hamburg (RPW 2015) ist eine solche zwingende Beteiligung nicht vorgesehen, weder gemäß § 6 RPW 2015, der die Zusammensetzung des Preisgerichts regelt, noch gemäß § 9 RPW 2015. Danach sind die auf die Durchführung von Wettbewerben anwendbaren Regeln den an der Teilnahme am Wettbewerb Interessierten mitzuteilen.