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Verkaufsstände, Aufstellung auf öffentlichen Flächen/Mit Antwort

von Matthias Busold, Stefan Baumann, Philipp Kroll (CDU)

In Hamburg wohnen die meisten Bürgerinnen und Bürger in Mietwohnungen (Wohneigentumsquote 23 Prozent, Statistisches Bundesamt) in hoch verdichtetem Wohnquartieren. Der Bezirk Hamburg-Nord weist die höchste Dichte an Einwohner je km² mit 5581 (laut Zensus 2019) aller Bezirke in Hamburg aus. Das Nahversorgungskonzept Bezirk Hamburg-Nord von 2017 weist, als Entwicklungsziel der Nahversorgung die „Sicherung der Versorgungsfunktion für den Nahbereich“ aus. Zur Nahversorgung zählt der Verkauf auf öffentlichen Wegen, der Beispielsweise mit einem Pkw oder Verkaufshütte-/ Stand auf öffentlichen Wegen oder Straßen erfolgen kann (als Beispiel sei der Verkaufstand an der Ecke Eppendorfer Baum/Heerstraße genannt). Hierfür ist eine Sondernutzungsgenehmigung notwendig. Diese wird bei dem zuständigen Bezirksamt beantragt und von diesem ausgegeben.

In diesem Zusammenhang fragen wir das Bezirksamt:

  1. Wie bewertet das Bezirksamt den Verkauf auf öffentlichen Wegen und Straßen?
    Antwort der Verwaltung:
    Eine Bewertung zu dem Thema gehört nicht zu den Aufgabenobliegenheiten des Bezirksamtes.
  2. Welche Vor- und Nachteile bietet diese Form im Vergleich zu Wochenmärkten?
    Antwort der Verwaltung:
    Eine Betrachtung erfolgt nicht auf Grundlage der Abwägungen etwaiger Vor- und Nachteile, sondern ausschließlich nach Maßgabe einer möglichen Antragslage und den dazu jeweils geltenden Rechtsgrundlagen. Insoweit kann das Bezirksamt zu den Vor- und Nachteilen keine Aussage treffen.
  3. Gibt es eine Auswertung, möglichst auf die Stadteile runtergebrochen, wie viele Stände es absolut gibt und wie wieviel Wochen/ Monate diese im Jahr den Verkauf aus diesen betreiben? Wenn nein, wieso nicht?
    Im Bezirk Nord wurden im laufenden Jahr 39 Verkaufsstände genehmigt, diese verteilen sich auf die Stadtteile wie folgt:
    Alsterdorf: 2
    Barmbek: 7
    Dulsberg: 2
    Eppendorf: 9
    Fuhlsbüttel: 5
    Groß Borstel: 1
    Hohenfelde: 3
    Langenhorn: 1
    Uhlenhorst: 1
    Winterhude: 8
    Der Verkaufszeitraum betrug je nach Antragstellung zwischen 8 Wochen und 6 Monaten.
  4. Wie hoch sind die Jährlichen Einnahmen/Pacht auf die Monate herunterberochen?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Einnahmen aus Nutzungsgebühren im laufenden Jahr betragen 21.222,-€. Da die Gebühr für den gesamten Genehmigungszeitraum berechnet wird, ist eine Aufschlüsselung
    auf die einzelnen Monate nicht möglich.
  5. Wer stellt die Stände und welche Kosten fallen für den Betreiber an?
    Antwort der Verwaltung:
    Das Bezirksamt kann nur jeweils Anträge auf Sondernutzungen für öffentliche Flächen (§19 HWG) oder private Verkehrsflächen (§25 HWG) prüfen und genehmigen. Kosten fallen in Form von Gebühren nach der Gebührenordnung für die Verwaltung und Benutzung der öffentlichen Wege, Grün- und Erholungsanlagen vom 6. Dezember 1994, zuletzt geändert durch Art. 1 § 2 Dritte VO zur Änd. von Gebührenordnungen aus dem Bereich der Behörde für Verkehr und Mobilitätswende vom 6.12.2022 (HmbGVBl. S. 619) an.
  6. Auf welcher Grundlage erfolgt die Vergabe der Genehmigung, dürfen auch Lebensmittel wie Brot, Eis, Fisch neben dem bekannten Obst wie Erdbeeren verkauft werden? Haben grundsätzliche alle Kaufleute ein Zugang/Recht auf den Verkauf auf diese Art und Weise?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Erteilung der Erlaubnis erfolgt auf der Grundlage der §§ 19 und / oder 25 HWG. Neue Verkaufsstände jeglicher Art werden ausschließlich auf §25er-Flächen genehmigt.
    Hierbei gilt grundsätzlich, dass nach §16 Abs. 2 Satz 1 HWG die öffentlichen Wegeflächen (§19er- Flächen) insbesondere nicht zur Gewerbeausübung genutzt werden dürfen, weswegen nur die privaten Verkehrsflächen für eine solche Nutzung überhaupt in Betracht kämen. Als einzige Ausnahme sind weiterhin Alt-Vorgänge in Bearbeitung, die aufgrund des Bestandschutzes jährlich verlängert werden können. Dies sind ausschließlich Verkaufsstände für Obst und Saisongemüse (Spargel, Erdbeeren, ggf. Nüsse).
  7. Wo werden die Steuern für diesen Verkauf erhoben, am Standort des Verkaufes?
    Antwort der Verwaltung:
    Diese Frage richtet sich an die Steuerverwaltung; nach hiesiger Kenntnis bezieht sich die Steuerpflicht jedoch auf den jeweiligen Unternehmenssitz, was nicht ein temporärer Verkaufsstand sein wird.
  8. In welchem Stadtteil sind die meisten Genehmigungen ausgegeben worden?
    Antwort der Verwaltung:
    Die meisten Genehmigungen im laufenden Jahr wurden im Stadtteil Eppendorf erteilt.
  9. Gibt es eine Überprüfung durch das Verbraucheramt/Gesundheitsamt zur Einhaltung der notwendigen gesundheitlichen Standards?
    Antwort der Verwaltung:
    Ja, die Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben wird überprüft.
  10. Gibt es eine Überprüfung, welche Produkte und Waren verkauft werden und woher diese kommen (dienen die Stände zum Verkauf der im Umland produzierenden z.B. Agrarprodukte und Waren aller Art)?
    Antwort der Verwaltung:
    Das eingerichtete Rückverfolgungssystem ist Teil der lebensmittelrechtlichen Überprüfung, die allerdings keine saisonale und regionale Differenzierung umfasst.