Filter by Kategorien
Aktuelles
Initiativen
Pressemitteilungen
Regionalausschüsse

Pietätloser Umgang mit historischen Familiengräbern Friedhof Ohlsdorf/Mit Antwort

Von Andreas Schott, Martina Lütjens, Gunther Herwig (CDU)

Der Friedhof Ohlsdorf ist der größte Parkfriedhof der Welt. Mit seinen 389 Hektar ist er zugleich Hamburgs größte Grünanlage. Das Projekt Ohlsdorf 2050 umfasst u.a. auch die Frage nach der Zukunft des Friedhof Ohlsdorf vor dem Hintergrund rückläufiger Belegungszahlen. Um diese und andere Fragen zu beantworten, hat die Behörde für Umwelt und Energie zusammen mit den Hamburger Friedhöfen im Projekt Ohlsdorf 2050 eine Nachhaltigkeits- und Entwicklungsstrategie entwickelt.

Bürgerinnen und Bürger aber auch die Friedhofsgärtner und die Bestattungsbranche machen sich Sorgen im Umgang mit den bevorstehenden Veränderungen. Teilweise werden Nutzungsrechtes nicht verlängert bzw. vergeben, da sich Gräber im Planungsgebiet „Ohlsdorf 2050“ befinden, oder historische Grabanlagen für eine „Parkanlage“ weichen sollen. Gemäß § 2 des Friedhofsgesetz vom 02.02.1970 geht das Nutzungsrecht, in dem Fall, dass der Nutzungsrechtsinhaber keinen Nachfolger bestimmt hat, auf die nächsten Angehörigen, i.S.v. § 2, Abs. 2 des Friedhofsgesetz vom 02.02.1970, über.

Vor diesem Hintergrund fragen wir die zuständige Verwaltung:

  1. In welchen Bereichen/Kapellen werden keine Nutzungsrechte bzw. Verlängerungen der Nutzungsrechte für Grabstätten vergeben?

    Die Behörde für Umwelt, Klima, Energie und Agrarwirtschaft beantwortet unter Beteiligung der Hamburger Friedhöfe -AöR- (HF) die Anfrage wie folgt:
    Zu 1.:
    In den Bereichen „Friedhofspark intensiv“ oder „Friedhofspark extensiv“ werden keine Grabstätten neu überlassen und keine neuen Nutzungsrechte eingeräumt. Bestehende Nutzungsrechte an Grabstätten können ohne Einschränkungen auf dem gesamten Ohlsdorfer Friedhof verlängert werden.
  1. Ab wann gilt aus Sicht der Friedhofsverwaltung eine Grabstätte als historisch?
    Wie ist der Umgang mit Antragstellern von Nutzungsrechten bzw. Verlängerungen für
    a. normale Grabstätten?
    b. historische Grabstätten?
    Zu 2.:
    Eine Kategorisierung als „historisch“ existiert bei der Friedhofsverwaltung nicht. Einen Zeitpunkt,
    ab wann eine Grabstätte so klassifiziert wird, gibt es daher ebenfalls nicht. Da die Friedhofsverwaltung
    nicht zwischen „historischen“ und „normalen“ Grabstätten unterscheidet, ist der Umgang
    mit Antragstellenden grundsätzlich gleich.

  2. Sind Nutzungsrechte vererbbar? Wenn ja, welche Wege beschreitet die Verwaltung, um
    Angehörige hierüber zu informieren?
    Zu 3.:
    Die Nachfolge im Nutzungsrecht ergibt sich aus § 24 und § 11 des Gesetzes über das Leichen-,
    Bestattungs- und Friedhofswesen (Bestattungsgesetz) vom 30. Oktober 2019. Eine behördlich
    eingeleitete Nachfolge im Nutzungsrecht setzt das Ableben des vorherigen Nutzungsberechtigten
    voraus. Angehörige werden auf Nachfrage über die Sachverhalte informiert, ebenso ist das
    Bestattungsgesetz auf der Homepage von HF verlinkt: https://www.friedhof-hamburg.de/diefriedhoefe/
    service/links/.

  3. Wie viele Gräber müssen in naher Zukunft dem Projekt Ohlsdorf 2050 weichen und wie
    sind Familienmitglieder oder Erben darüber informiert worden?
    Zu 4.:
    Im Zuge der Umsetzung des Projekts Ohlsdorf 2050 werden derzeit und in Zukunft keine Grabstätten
    geräumt.
    HF als Träger des Ohlsdorfer Friedhofs hat über das Projekt wiederholt, aktiv und umfassend
    informiert. Die Bürgerinnen und Bürger wurden über Veröffentlichungen in den Medien, auf der
    Homepage des Friedhofs, bei thematischen Führungen, über einen Projekt-Newsletter, bei
    Nachbarschaftscafés und den Beteiligungsaktionen ausführlich informiert. Die Nutzungsberechtigten
    haben vor dem Ende der Ruhezeit bzw. dem Ablauf von Grabstätten Hinweise erhalten, die sie darüber informieren, dass die Nutzungsrechte verlängert werden können. Diese Schreiben enthielten und enthalten eine Darstellung des Veränderungsprozesses sowie die Zusicherung, dass keine Veränderungen an Grabstätten im Zuge des Projekts Ohlsdorf 2050 vorgenommen werden.
    Da Erbinnen und Erben der Friedhofsverwaltung i.d.R. nicht bekannt sind, werden diese nicht
    angeschrieben. Familienmitglieder werden nicht angeschrieben, es sei denn, sie sind Nutzungsberechtigte an Grabstätten.

  4. Wäre eine Umgestaltung des Planungsgebietes und ein gleichzeitiger Erhalt historischer
    Grabstätten möglich und schließt die neue Nutzung den Verbleib der Gräber aus?
    Zu 5.:
    Der Erhalt von Grabstätten ist von Planungsgebieten unabhängig. Daher leitet sich aus dem
    Erhaltungswunsch an Grabstätten keine Umgestaltung von Planungsgebieten ab. Nutzungsrechte an bestehenden Grabstätten bleiben unangetastet, unabhängig von den Nutzungen der Flächen. Die neuen Nutzungen werden jedoch dem Friedhofszweck angepasst, d.h. laute Aktivitäten, Sport und dergleichen sind nicht geplant.

  5. Wie viele historische Grabanlagen gibt es auf dem Friedhof Ohlsdorf und wie viele sind
    von einer Umnutzung in Sinne von Ohlsdorf 2050 betroffen?
    Bitte eine Auflistung anfügen mit den Standorten.
    Zu 6.:
    Da eine Kategorie „historische Grabanlagen“ nicht existiert, wird die Antwort auf denkmalgeschützte
    Grabstätten bezogen und erweitert. Mit dem Denkmalgesetz „ipsa lege“ sind grundsätzlich
    alle Grabstätten denkmalgeschützt. Nach der Regelung in den §§ 30 und 31 Bestattungsgesetz
    werden Grabstätten nach Ablauf von Rechten zur Räumung aus dem Denkmalschutz
    nach einer festgelegten Frist entlassen.
    Denkmalgeschützt im engeren Sinne sind Gräber im öffentlichen Interesse (18 Anlagen) personenbezogene Grabstätten (574) sowie schützenswerte Grabstätten aufgrund ihrer künstlerischen
    Gestaltung (5987), die in Listen der Behörde für Kultur und Medien/Denkmalschutzamt
    erfasst sind. Keine dieser Anlagen/Grabstätten ist von einer Umnutzung im Rahmen des Projekts Ohlsdorf 2050 betroffen. Die Standorte sind der Anlage zu entnehmen.

  6. Sind Gräber im Umfeld der Kapelle 7 betroffen?
    Wenn ja, was ist hier in Zukunft geplant?
    Zu 7.:
    Nein. Der Kapellenbereich 7 wird sich langfristig zum extensiven Friedhofspark entwickeln.

  7. Wie viele Anfragen auf Übertragungen der Nutzungsrechte an andere Familienmitglieder
    hat es in den letzten Jahren gegeben und wie viele wurden aus welchen Gründen abgelehnt?
    Zu 8.:
    HF klärt täglich zu dem Thema „Übertragung der Nutzungsrechte“ auf und kann die Anzahl der
    Anfragen mangels statistischer Erfassung nicht beziffern. Es gibt eine Vielzahl an Gesprächen zu diesem Themenbereich, da gerade auch im Zuge einer Neuüberlassung einer Grabstätte die
    Nachfolgeregelung von HF thematisiert wird.
    Nur mit Zustimmung der aktuellen Nutzungsberechtigten bzw. des aktuellen Nutzungsberechtigten ist eine Übertragung des Nutzungsrechtes an einer bestehenden Wahlgrabstätte jederzeit möglich. Wenn die Nutzungsberechtigte bzw. der Nutzungsberechtigte damit nicht einverstanden ist, kann und darf eine Übertragung nicht erfolgen. Solche Fälle kommen sehr selten vor und werden daher nicht erfasst.

  8. Gewährt die Friedhofverwaltung Antragstellern Akteneinsicht in der Frage der
    Nutzungsübertragung?
    Zu 9.:
    Den Antrag auf Übertragung des Nutzungsrechtes kann nur die bzw. der Nutzungsberechtigte
    stellen. Selbstverständlich erhält die bzw. der Nutzungsberechtigte, wenn gewünscht, Akteneinsicht.
    Die Friedhofsverwaltung gewährt Akteneinsicht in Nutzungsrechtsakten nur mit Zustimmung der
    Inhaberin bzw. des Inhabers des Nutzungsrechts. Die Maßgaben des Datenschutzes werden
    dabei beachtet und angewendet
    .
  9. Wäre eine Umgestaltung des Planungsgebietes und ein gleichzeitiger Erhalt historischer
    Grabstätten möglich?
    Zu 10.:
    Siehe Antwort zu 5.