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Geh- und Fahrradwege in Hamburg-Nord II/Mit Antwort

Von Dr. Andreas Schott (CDU)

Der Herr Bezirksamtsleiter hat in Drucksache 21-4079 ausgeführt, dass das Bezirksamt keine Listen über sanierungsbedürftige und barrierefreie Rad- und Gehwege sowie keine Listen über vorhandene Querungen, Knotenpunkte und Einmündungen führt.

Vorbemerkung der Verwaltung:
Die Kartierung der öffentlichen Straßen, Wege und Plätze erfolgt mittels Flächendarstellungen (letzter Stand 2019). Eine Angabe von Längen in km wäre nur rechnerisch über eine mittlere anzunehmende Breite möglich. Da die somit ermittelten Zahlen nicht belastbar wären, erfolgt die Beantwortung der Fragen unter Angabe in m².

Vor diesem Hintergrund fragen wir den Herrn Bezirksamtsleiter:

  1. Wie viele Kilometer Straßen befinden sich in Zuständigkeit des Bezirksamts Hamburg-Nord?
    Antwort der Verwaltung:
    Der Bezirk Hamburg-Nord verfügt über 3.584.236 m² Fahrbahnflächen.
  2. Wie viele Kilometer Gehwege befinden sich in Zuständigkeit des Bezirksamts Hamburg-Nord?
    Antwort der Verwaltung:
    Der Bezirk Hamburg-Nord verfügt über 1.929.603 m² Gehwege und 73.557 m² gemeinsame Geh- und Radwege.
  3. Wie viele Kilometer Fahrradwege befinden sich in Zuständigkeit des Bezirksamts Hamburg-Nord?
    Antwort der Verwaltung:
    Der Bezirk Hamburg-Nord verfügt über 266.687 m² Radwege, 23.183 m² Radfahrstreifen und 15.019 m² Schutzstreifen.
  4. Ist nach Auffassung des Bezirksamts Hamburg-Nord eine Haltestelle des ÖPNV barrierefrei – wenn die Wege zur Haltestelle nicht barrierefrei sind?
    Antwort der Verwaltung:
    Ja. Der Begriff Haltestelle definiert den Bereich, in dem der ÖPNV regelmäßig hält um das Aus- und Zusteigen zu ermöglichen. Die Wege zur Haltestelle sind hiervon nicht erfasst.
  5. Wie kann das Bezirksamt Hamburg-Nord Quartiere als barrierearm/-frei bewerten, wenn keine Listen über öffentliche barrierearme/-freie Wege geführt werden?
    Antwort der Verwaltung:
    Jede bauliche Maßnahme im öffentlichen Straßenverkehrsraum wird nach den zum jeweiligen Zeitpunkt geltenden Regelwerken geplant und umgesetzt. Somit werden auch immer die Vorgaben der Barrierefreiheit berücksichtigt.
  6. Ist nach Auffassung des Bezirksamts Hamburg-Nord die Rahmenzuweisung i.H.v. 800.000 Euro ausreichend, um die unter 1., 2. und 3. genannten Kilometer nachhaltig zu unterhalten und instand zu halten?
    Antwort der Verwaltung:
    Bezogen auf die oben angegebenen Zahlen stehen dem Bezirk rd. 14cent/m² für die Unterhaltung der öffentlichen Wegeflächen zur Verfügung. Die Rahmenzuweisung ist somit als nicht auskömmlich zu bewerten.
  7. Wie viele Sondermittel – außerhalb der regelhaften Rahmenzuweisung – hat das Bezirksamt Hamburg-Nord in den zurückliegenden fünf Jahren für die Unterhaltung von Wegeflächen bei wem, in welcher Höhe und für welchen Zweck abgerufen? Bitte tabellarisch aufführen.
    Antwort der Verwaltung:
    siehe Anlage „Sondermittel für Unterhaltung Wegeflächen von 2018 bis 2023
  8. Wenn das Bezirksamt Hamburg-Nord keine Listen über sanierungsbedürftige Flächen führt, wie erfolgt die Haushaltsanmeldung für notwendige Rahmenzuweisungen durch das Bezirksamt Hamburg-Nord bei den zuständigen Fachbehörden?
    Antwort der Verwaltung:
    Eine umfangreiche Erläuterung der unterschiedlichen Finanzierungsmöglichkeiten und Vorgehensweisen ist dem Protokollauszug zur Drs. 21-3282 aus der Sitzung des Ausschusses für Klimaschutz, Umwelt und Mobilität vom 30.03.2022 zu entnehmen. ( Auszug (hamburg.de)).
  9. Wenn das Bezirksamt Hamburg-Nord keine Listen über sanierungsbedürftige Flächen führt, wie erfolgt die Planung von personellen Ressourcen für die Sanierung von Flächen durch das Bezirksamt Hamburg-Nord intern?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Planung der personellen Ressourcen erfolgt anhand der Projektübersicht Straßenplanung, welche dem KUM halbjährlich vorgelegt wird. Der aktuelle Stand ist der Drs. 21-3282.1 zu entnehmen.
  10. Wie werden die regulären Begehungen von Wegeflächen geplant (Rhythmus, Örtlichkeit etc.)?
    Antwort der Verwaltung:
    Die Begehungsfrequenz ist hamburgweit einheitlich über die Dienstanweisung über die Aufsicht öffentlicher Wege wie folgt festgelegt:
  11. Gibt es eine interne Vorgabe, bis wann erfasste Mängel an Wegeflächen behoben sein müssen? Wenn ja, wie lautet diese? Wenn nein, warum nicht?
    Antwort der Verwaltung:
    Grundsätzlich sind nach §13 Hamburgischem Wegegesetz die öffentlichen Wege „im Rahmen der Leistungsfähigkeit der Trägerin der Wegebaulast in einem regelmäßigen Verkehrsbedürfnis genügendem Zustand zu unterhalten.“ Unter diesem Aspekt wird die Wegeaufsicht über die oben benannte Dienstanweisung organisiert und bei festgestellten Mängeln die nötigen Maßnahmen umgehend veranlasst. Weitere Vorgaben im Sinne der Fragestellung gibt es nicht. Unbenommen hiervon werden bei akuten Gefahrenzuständen die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen selbstverständlich unverzüglich vorgenommen.
  12. Welche Herausforderungen sieht der Bezirksamtsleitung des Bezirksamts Hamburg-Nord für das Jahr 2023 im Bereich von Straßen, Geh- und Radwegen?
    Antwort der Verwaltung:
    Eine fortwährende Herausforderung ist der vorhandene stadtbildprägende Baumbestand. Der vorhandene Wurzelwuchs des Baumbestandes verursacht Unebenheiten in der Oberfläche bis hin zu Aufbrüchen. Hier gilt es mit dem nötigen Augenmaß anlassbezogen Lösungen zu finden, die sowohl dem Klimaschutz als auch den Vorgaben der Verkehrssicherungspflicht genügen.

    Anlage/n:
    Anlage zu Frage 7 – Sondermittel Wegeflächen N_MR2 2018_2023