In Zeiten von Corona und dem zweiten „Lock-Down“ müssen alle Märkte und Geschäfte ein Hygienekonzept vorlegen. Neben Wochenmärkten dürfen auch Flohmärkte stattfinden. Denn bei diesen handelt es sich, laut Aussage des Bezirksamtes, um einen Markt nach § 68 (2) der Gewerbeordnung (GewO) und nicht um eine Veranstaltung.